Fahrlehrererlaubnis

    Fahrlehrererlaubnis

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis (zunächst als Angestellter einer Fahrschule).

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    Version

    Technisch geändert am 21.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fahr- und Beförderungserlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-43630

    Fax: 02271 83-33622

    Version

    Technisch geändert am 16.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Vorsprache nur mit Termin möglich
    • Geburtsurkunde
    • Lebenslauf
    • ärztliches Zeugnis für Klasse C1 gem. Anlage 5 Nr. 1 FeV
    • augenärztliches Zeugnis gem. Anlage 6 Nr. 2.2 FeV; nicht älter als 1 Jahr
    • Ablichtung des EU-Kartenführerscheins
    • Nachweis über die Vorbildung gem. § 7 FahrlG
    • eine Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Teilnahme an einem Lehrgang
    • erweitertes Führungszeugnis, das bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden muss (Um dieses zu beantragen, erhalten Sie ein Anforderungsschreiben der Führerscheinstelle.)

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Anwärterbefugnis und anschließende Fahrlehrererlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber

    • mindestens 21 Jahre alt ist
    • geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Fahrlehrers als unzuverlässig erscheinen lassen
    • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt
    • die Fahrerlaubnis der Klassen B seit mind. 3 Jahren (keine Probezet) und Klasse BE
    • innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist
    • die fachliche Eignung durch Prüfungen gem. § 8 FahrlG nachgewiesen hat

    Rechtsgrundlage(n)

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    • Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG)
    • Fahrlehrer-ausbildungsordnung (FahrlAusbO)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Vor einer persönlichen Vorsprache vereinbaren Sie bitte online einen Termin.

    Nach bestandener fachpraktischer Prüfung und schriftlicher, mündlicher Fachkundeprüfung wird die Anwärterbefugnis, befristet für 2 Jahre, erteilt (§ 9 FahrlG).
    Nach weiterer Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule und Bestehen der Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht wird die unbefristete Fahrlehrererlaubnis erteilt.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de