Hilfe zur Pflege Bewilligung

    Hilfe zur Pflege beantragen

    Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Herne

    Die Hilfen bei häuslicher Pflege sollen dazu beitragen, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in der eigenen Wohnung verbleiben und in ihrer gewohnten Umgebung gepflegt werden können.

    Wenn Sie pflegeversichert sind, erhalten Sie finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung vorrangig bei ihrer Pflegekasse im Rahmen der Pflegeversicherung. Reichen diese Leistungen nicht aus oder ist der Hilfebedarf nicht so hoch, dass die Pflegekasse leisten kann, kann die Gewährung von Hilfe zur Pflege durch den Fachbereich Soziales in Betracht kommen. Die Hilfe zur Pflege soll die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen stärken. Leistungen der häuslichen (= ambulanten) Pflege sind insbesondere

    • Pflegegeld oder Pflegebeihilfen
    • ein Entlastungsbetrag
    • Übernahme angemessener Kosten für einen Pflegedienst
    • Kostenübernahmen für Pflegehilfsmittel
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen


    Ist eine Pflege zuhause nicht mehr möglich oder nicht ausreichend und ist stationäre oder teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für

    • Tages- oder Nachtpflege,
    • Kurzzeit- oder Verhinderungspflege
    • vollstationäre Pflege

    Öffnungszeiten:

    Montag: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Mittwoch: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

    Terminvereinbarungen:

    Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung oder über das Service-Telefon: 02323 / 16-1650 erfolgen.

    Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich:
    E-Mail fb41-grundsicherung-ave@herne.de
    Telefax 02323 / 16 - 1233 9236

    Wir empfehlen insbesondere bei Erstanträgen auf Leistungen für vollstationäre Pflege eine Terminvereinbarung, um längere Wartezeiten zu vermeiden. 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_cf239536d3e0a5e3687f578f5a3ea222

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 41/2 - Sozialhilfe innerhalb und außerhalb von Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 241

    44649 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1650

    E-Mail: soziales@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herne

    Formulare

    Hinweise für Herne

    Voraussetzungen

    Hinweise für Herne

    Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen. Bei verheirateten (nicht getrennt lebenden) Personen, bei eheähnlichen Gemeinschaften und bei Lebenspartnerschaften ist auch das Einkommen der Partner/ Partnerinnen zu berücksichtigen. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Bei allein lebenden Personen bleibt ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro unberücksichtigt, bei Paaren in Höhe von 20.000 Euro. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herne

    SGB XII

    Verfahrensablauf

    Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

    • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
    • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
      • Medizinischen Dienst (MD) oder
      • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
      • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
    • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
    • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
    • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

    Fristen

    Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herne

    Weitere Informationen

    Hinweise für Herne

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hilfe zur Pflege/Sozialhilfe: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); nur für die Bezüge zur Pflegeversicherung: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 24.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Herne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de