Hilfe zur Pflege Bewilligung

    Hilfe zur Pflege beantragen

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

    Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

    Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

    Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

    Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) - wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

    Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

    Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als EUR 100.000 beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

    Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

    Ab Pflegegrad 1:

    • Pflegehilfsmittel
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
    • Digitale Pflegeanwendungen
    • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • einen Entlastungsbetrag.

    Ab Pflegegrad 2 - 5:

    • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
    • Teilstationäre Pflege
    • Kurzzeitpflege
    • einen Entlastungsbetrag
    • Stationäre Pflege

    Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landschaftsverband Rheinland NEU

    Adresse

    Hausanschrift

    Kennedy-Ufer 2

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 809-0

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: post@lvr.de

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Frühere Leistungsbezüge

    Bei Pflegeversicherten:

    Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung

    Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung

    Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung

     Bei Nicht-Pflegeversicherten:

    Ärztlicher Bericht

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    • Formulare: Sozialhilfegrundantrag
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).

    Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

    Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

    Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

    Fristen

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.

    Weitere Informationen

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    Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hilfe zur Pflege/Sozialhilfe: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS); nur für die Bezüge zur Pflegeversicherung: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 24.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de