Sondernutzung von Straßen Erlaubnis
Beschreibung
Hinweise für Moers
Hinweis
Im Rahmen der Antragstellung haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag einschließlich der notwendigen Anlagen über den Formularserver digital an die Stadt Moers zu übermitteln. Hierzu dient die erste Verlinkung.
Selbstverständlich können Sie aber auch das Antragsformular ausdrucken, ausfüllen und unterschreiben und zusammen mit den notwendigen Anlagen der Stadt Moers per Briefpost zusenden. Hierzu dient die zweite Verlinkung.
Was ist Sondernutzung?
Die Sondernutzung basiert auf dem Straßen- und Wegerecht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diese beeinträchtigt.
Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen.
Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis durch die Stadt Moers. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
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Sie wollen öffentliche Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus nutzen?
- Sie benötigen zum Beispiel während des Hausbaus für einen Bauschuttcontainer oder einen Kran Platz auf der Fahrbahn?
- Sie möchten für eine Außengastronomie Tische und Stühle aufstellen?
- Sie beabsichtigen Werbeplakate aufzuhängen?
- Sie betreiben ein Geschäft und möchten Warenauslagen auf den Gehweg stellen (Obst, Gemüse, Blumen, Zeitschriften, Bücher, Kleiderständer usw.)?
- Sie möchten auf Ihr Geschäfte mit Werbetafeln (Werbeaufsteller, sogenannte Kundenstopper) aufmerksam machen?
- Sie wollen eine Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen durchführen (z.B. Straßenfeste, Schützenfeste, Trödelmärkte)?
Für diese und auch andere Nutzungen ist eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
In der Sondenutzungssatzung werden weitere Sondernutzungen, die einer Erlaubnis bedürfen und die erlaubnisfreien Sondernutzungen aufgezählt.
Eine Sondernutzung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der anfallenden Gebühren ist ebenfalls der Satzung zu entnehmen. Pro Sondernutzungserlaubnis fällt zusätzlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro an.
Jeder Antrag ist rechtzeitig, mindestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen. Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Die Stadt ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
08.3 Fachdienst - Straßen- und Verkehrsrecht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Strassen.Verkehrsrecht@Moers.de
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Kosten
Hinweise für Moers
- Zusätzliche Verwaltungsgebühr pro Sondernutzungserlaubnis: 40,00€
Zahlungsziel:
Eine Sondernutzung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der anfallenden Gebühren ist der Satzung zu entnehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Moers
Jeder Antrag ist rechtzeitig, mindestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen. Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Die Stadt ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen, Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021