Sondernutzung von Straßen Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Jüchen
Wenn Sie öffentliche Straßen oder aber auch öffentliche Flächen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Gemeingebrauch ist die sämtlichen Personen zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen.
Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen sind äußerst vielgestaltig.
Beispiele solcher Sondernutzung können sein:
- Container
- Gerüste
- Baukräne
- Baumateriallagerung
- oder ähnliches
Die Benutzung von öffentlichen Gebäuden, Sporthallen, Räumlichkeiten in Schulgebäuden und Kindertagesstätten ist dem Amt für Schule, Kultur und Sport mitzuteilen. Ansprechpartnerin hierfür ist Frau Hacks (anette.hacks@juechen.de).
Sofern städtische Privatgrundstücke genutzt werden, ist dies beim Amt für Stadtentwicklung (Liegenschaften) mitzuteilen und ein Pachtvertrag abzuschließen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Jüchen
Je nach Fläche wird ein Kartenausschnitt/Plan benötigt.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Jüchen
Sondernutzungssatzung der Stadt Jüchen
§§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Fristen
Hinweise für Jüchen
Bitte stellen Sie mindestens zwei Wochen vorher einen Antrag.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021
Stichwörter
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