Entsorgungsnachweis Bestätigung
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
Beschreibung
Hinweise für Städteregion Aachen
Gewerbliche Betriebe benötigen für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine Abfallerzeugernummer. Diese Registriernummer im Nachweisverfahren, als eindeutige Kennzeichnung des Abfallerzeugers, dient der Nachvollziehbarkeit, ob eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung der gefährlichen Abfälle stattgefunden hat.
Es ist notwendig, die Abfallerzeugernummer rechtzeitig vor Beginn der Entsorgung zu beantragen.
Die für die Abfallnachweisführung erforderliche Abfallerzeugernummer können Sie schriftlich beantragen. Bitte füllen Sie hierfür das Antragsformular und Beiblatt zur Abfallerzeugernummer aus und senden diese an uns.
Sammler, Beförderer und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen die so genannten Abfallkennnummern (Abfallerzeuger-, Beförderer-, Entsorger und Maklernummern), um am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen zu können.
Für die Beantragung von Kennnummern zum Befördern, Entsorgen oder Makeln von gefährlichen Abfällen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die benötigten Unterlagen zur Beantragung der Abfallerzeugernummer sind dem Download zu entnehmen.
Formulare
- Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
- Führen von Begleitscheinen für jeden Transport.
Fristen
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre Bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020
Stichwörter
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