Europawahl Feststellung des Wahlergebnisses
Beschreibung
Hinweise für Willich
Wenn die Wahl beendet ist, stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen der jeweilige Wahlvorschlag erhalten hat. Grundlage des Ergebnisses sind die Schnellmeldungen der Urnen- und der Briefwahlvorstände nach Auszählung der Stimmzettel, die zunächst auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden zusammengefasst werden.
Anschließend stellen der Kreiswahlausschuss fest, wie viele Stimmen innerhalb des Kreises die jeweiligen Wahlvorschläge erhalten haben. Diese Wahlausschüsse können außerdem die Feststellungen der Wahlvorstände nachprüfen.
Bei Landtag- Bundestags- und Europawahlen stellt als nächste Instanz der Landeswahlausschuss die Stimmen für die Wahlvorschläge landesbezogen fest. Er darf Ergebnisse der Wahlvorstände sowie Kreiswahlausschüsse rechnerisch berichtigen.
Bei Bundestags- und Europawahlen stellt abschließend der Bundeswahlausschuss auf Bundesebene die abgegebenen Stimmen fest. Der Bundeswahlausschuss darf die Ergebnisse des Landeswahlausschusses rechnerisch berichtigen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Willich
Formulare
Vordrucke für Schnellmeldung, (Brief-) Wahlniederschrift, Zusammenstellung des Endergebnisses und Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses des Kreises
Voraussetzungen
Hinweise für Willich
Voraussetzung für die Feststellung des Wahlergebnisses sind jeweils die Feststellungen der darunterliegenden Ebenen (Je nach Wahl Gemeinde, Kreis, Land).
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 29 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 30 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 33 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 34 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 39 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 40 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 50Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 51 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 52 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 53 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 54 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 59 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 60 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 61 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Hinweise für Willich
Das Ergebnis der Wahl wird folgendermaßen festgestellt:
- Der Wahlvorstand im Wahlbezirk stellt das Ergebnis im Wahlbezirk fest, fertigt eine Niederschrift und übergibt diese der Gemeindebehörde.
- Die Gemeindebehörde einer kreisangehörigen Gemeinde fertigt eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Wahlbezirke im Gemeindegebiet und übergibt diese dem Kreiswahlleiter.
- Die Kreiswahlausschüsse stellen das Ergebnis in ihrem Zuständigkeitsbereich fest und übermitteln es an den Landeswahlleiter. (Landtags-, Bundestags-, Europawahlen)
- Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis im Land fest und übermittelt es an den Bundeswahlleiter. (Bundestags-, Europawahlen)
- Der Bundeswahlausschuss stellt das Ergebnis für den Bund fest.
Fristen
Hinweise für Willich
Keine
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Willich
Informationen zum aktuellen Stand der Auszählungen und Ergebnisse am Wahlabend finden Sie über den Link auf der Internetseite der Stadt Willich.
Informationen zu den Ergebnissen früherer Wahlen finden Sie jederzeit im Archiv.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021
Stichwörter
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