Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
Hinweise für Kleve
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Anerkennung ausländischer Ausbildungen
Wer im Ausland eine Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf (zum Beispiel Krankenpfleger, Logopäden, Ergotherapeuten, Masseurmeister und Bademeister) absolviert hat und in Deutschland arbeiten möchte, muss seine Ausbildung zunächst anerkennen lassen. Hierbei wird nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Ländern (so genannten Drittstaaten) unterschieden.
Seit dem 01.10.2021 ist für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe die Bezirksregierung Münster für Nordrhein-Westfalen zuständig.
Entsprechende Antragsformulare können hier heruntergeladen werden.
Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung durch die Bezirksregierung Münster ist der Kreis Kleve als untere Gesundheitsbehörde für das Ausstellen der jeweiligen Berufsurkunde zuständig.
Anmeldung einer Tätigkeit in einem nichtakademischen Heilberuf gemäß § 1 a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (GBerG NRW)
Wer einen nichtakademischen Heilberuf (z. B. Physiotherapeut/in, Logopäde/in, Heilpraktiker/in, Hebamme/Entbindungspfleger, ambulante Pflege) selbstständig ausübt oder Personen dieser Berufsgruppen beschäftigt, muss dies bei der Abteilung Gesundheitsangelegenheiten anmelden. Das entsprechende Anmeldeformular finden Sie unter der Rubrik "Dokumente" oder "Links".
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung ist beizufügen.
Wenn Sie eine schriftliche Bestätigung benötigen, dass Sie Ihre Praxis ordnungsgemäß bei der unteren Gesundheitsbehörde des Kreises Kleve angemeldet haben, teilen Sie uns dies bitte auf dem Formular mit.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2024
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