Denkmalverzeichnis (Denkmalliste unbewegliche aKD) Anzeige Eigentümerwechsel Entgegennahme
Beschreibung
Hinweise für Willich
Sie als Veräußer*in oder Erwerber*in sind verpflichtet der Unteren Denkmalbehörde den Eigentümerwechsel eines Denkmals mitteilen. Darunter fallen auch bewegliche Denkmäler wie auch bewegliche Bodendenkmäler (archäologisches Kulturdenkmal).
Unter einem archäologischen Kulturdenkmal versteht man ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte (Denkmal).
Der Eigentümerwechsel ist ebenfalls im Falle der Erbfolge von der Erbin oder dem Erben der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Willich
Formulare
- Wenden Sie sich an Ihre zuständige Denkmalbehörde.
Voraussetzungen
Hinweise für Willich
- formlose Mitteilung, z. B. per E-Mail.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Denkmalschutzgesetz NRW
Verfahrensablauf
Sie müssen der Denkmalschutzbehörde den Eigentümerwechsel eines unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmals mitteilen.
Ihre Mitteilung wird von der zuständigen Behörde zwecks Prüfung bearbeitet.
Fristen
Hinweise für Willich
Die Veräußerung (Eigentümerwechsel) ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.07.2023
Stichwörter
Hinweise für Willich