Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung
Hinweise für Minden
Beschreibung
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Beglaubigung von Schriftstücken und Zeugnissen
Bei einer amtlichen Beglaubigung wird mit Siegel und Unterschrift bestätigt, dass eine Kopie mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmt.
Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich erscheinen.
Eine Beglaubigung ist nur möglich, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Wir dürfen nicht alle Dokumente beglaubigen, folgende Voraussetzungen müssen die vorgelegten Dokumente erfüllen:
- Das Original muss von einer deutschen Behörde erstellt oder die zu beglaubigende Kopie für eine deutsche Behörde bestimmt sein.
- Das Originaldokument muss unverändert sein.
- Einige Dokumente dürfen von uns grundsätzlich nicht beglaubigt werden, zum Beispiel standesamtliche Urkunden (Geburtsurkunden, Heirats- und Sterbeurkunden). Für Beglaubigungen von standesamtlichen Urkunden wenden Sie sich bitte an das Standesamt
Ausländische Urkunden können wir grundsätzlich beglaubigen, hierzu muss folgendes beachtet werden:
- das Original ist vorzulegen
- Sollte die Urkunde größer als DIN-A4 sein, muss die Urkunde von einem amtlich anerkannten Übersetzer übersetzt werden. Dokumente, die größer als DIN-A 4 sind können wir nicht beglaubigen. Bringen Sie hierzu bitte die Übersetzung mit.
- Die Beglaubigung muss für eine deutsche Behörde vorgesehen sein!
Bitte beachten Sie, dass bei Unterschriftsbeglaubigungen die Unterschrift VOR ORT im Bürgerbüro geleistet werden muss.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Sie können persönlich vorsprechen bzw. eine Person Ihres Vertrauens mit der Erledigung beauftragen.
In jedem Fall müssen die zu beglaubigenden Dokumente im Original vorgelegt werden!
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Wenn wir für Sie kopieren (inklusive Kopiergebühr):
5,70 € pro Seite
Das kürzen der vorgelegten Dokumente oder eine Anfertigung einer doppelseitigen Kopie um Gebühren zu sparen ist nicht möglich. Die Dokumente sind vollständig zu beglaubigen.
Auf Antrag kann bei Vorliegen von Bedürftigkeit ganz oder teilweise auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, hierbei kommt es auf die Menge der zu beglaubigenden Dokumente und dem damit verbundenen Zeitaufwand an. Geeignete Nachweise über die Bedürftigkeit (z. B. aktueller Bescheid über den Bezug von Bürgergeld) sind vorzulegen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen