Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung
Hinweise für Lage
Beschreibung
Hinweise für Lage
Jede Behörde kann Abschriften/Ablichtungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen.
Darüber hinaus ist die für die Wohnung des/der Betroffenen zuständige Meldebehörde befugt, Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, amtlich zu beglaubigen.
Zur Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen muss das Original vorgelegt werden.
Abschriften aus Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nicht von dem Bürgerservice beglaubigt werden, sondern nur von dem Standesamt, welches die Urkunden ausgestellt hat.
Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften ist die Meldebehörde zuständig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird.
Für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, sind amtliche Beglaubigungen nicht möglich.
Hierfür empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB), sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden. (z.B. Vorsorgevollmachten, Kaufverträge, Testamente, etc.)
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis
- Originale der zu beglaubigenden Schriftstücke
- Abschriften oder Ablichtungen der Originale, auf denen die Beglaubigung erfolgen soll
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Unterschriften werden nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wurden
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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