Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße

    Ausnahmegenehmigungen Anbieten von Waren und Leistungen im ÖVR

    Sie möchten auf öffentlichen Straßen, zum Beispiel mit einem mobilen Fahrzeug Waren oder sonstige Leistungen anbieten oder verkaufen? Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Dortmund

    Eine Ausnahmegenehmigung für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art z.B. durch mobile Verkaufswagen erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Tiefbauamtes.

    Wenn Sie zum Beispiel mit einem mobilen Fahrzeug Waren oder sonstige Leistungen anbieten/verkaufen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem § 46 StvO.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_f4599245bf724735fcd8f35c1c838b45

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    Version

    Technisch geändert am 26.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Tiefbauamt - Straßenverkehrsbehörde - Handwerkerparkausweis, Befahren Fußgängerzonen, Halterverbot Umzüge

    Adresse

    Hausanschrift

    Königswall 14

    44137 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-22319

    Fax: +49 231 50-22319

    E-Mail: ausnahmenundparkausweise@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 26.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B.

    • Reisegewerbekarte
    • Fahrzeugschein bei Verkauf aus einem Fahrzeug

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dortmund

    Ein Gewerbe muss angemeldet und ein Verkaufsfahrzeug vorhanden sein.

    Auflagen für den Verkauf von Waren nach § 46 Abs. 1 Ziffer 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Dortmund

    Der Verkauf ist unzulässig:

    • im Abstand von 200 m zu den Eingängen von Schulen und Veranstaltungsplätzen,
    • innerhalb des Wallringes der Dortmunder Innenstadt,
    • in den als Fußgängerzonen qualifizierten Straßen und deren Zufahrten, an Straßeneinmündungen oder -kreuzungen.,
    • im Bereich Phoenixsee für die Straßen Phoenixseestraße, Am Kai, Hörder Burgstraße, Hörder-Bach-Allee und Hörder Hafenstraße, Hafenpromenade, Hörder Burgplatz, Kaipromenade, Rudolf-Platte-Weg,
    • bei Veranstaltungen im Veranstaltungsgelände. Dies gilt für die Straßen Strobelallee, Im Rabenloh, Bolmker Weg, Am Sonnenblick, Maurice-Vast-Straße und Victor-Toyka-Straße.
    • eine feste "Betriebsstätte" darf nicht eingenommen werden. Der Standplatz ist nach längstens 20 Minuten zu wechseln. Die einzelnen Standplätze müssen mindestens 100 Meter voneinander entfernt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund

    § 33 Absatz 1 Ziffer 2 Straßenverkehrsordnung, § 46 Absatz 1 Ziffer 9 Straßenverkehrsordnung

    Fristen

    Hinweise für Dortmund

    Aktuell ca. 20 Werktage

    Kosten

    Hinweise für Dortmund

    Die Verwaltungsgebühr beträgt 40,00 € Verwaltungsgebühr zzgl. 51,15 € monatlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de