Ausnahmegenehmigungen Anbieten von Waren und Leistungen im ÖVR
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Eine Ausnahmegenehmigung für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art z.B. durch mobile Verkaufswagen erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Tiefbauamtes.
Wenn Sie zum Beispiel mit einem mobilen Fahrzeug Waren oder sonstige Leistungen anbieten/verkaufen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem § 46 StvO.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B.
- Reisegewerbekarte
- Fahrzeugschein bei Verkauf aus einem Fahrzeug
Voraussetzungen
Hinweise für Dortmund
Ein Gewerbe muss angemeldet und ein Verkaufsfahrzeug vorhanden sein.
Auflagen für den Verkauf von Waren nach § 46 Abs. 1 Ziffer 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Dortmund
Der Verkauf ist unzulässig:
- im Abstand von 200 m zu den Eingängen von Schulen und Veranstaltungsplätzen,
- innerhalb des Wallringes der Dortmunder Innenstadt,
- in den als Fußgängerzonen qualifizierten Straßen und deren Zufahrten, an Straßeneinmündungen oder -kreuzungen.,
- im Bereich Phoenixsee für die Straßen Phoenixseestraße, Am Kai, Hörder Burgstraße, Hörder-Bach-Allee und Hörder Hafenstraße, Hafenpromenade, Hörder Burgplatz, Kaipromenade, Rudolf-Platte-Weg,
- bei Veranstaltungen im Veranstaltungsgelände. Dies gilt für die Straßen Strobelallee, Im Rabenloh, Bolmker Weg, Am Sonnenblick, Maurice-Vast-Straße und Victor-Toyka-Straße.
- eine feste "Betriebsstätte" darf nicht eingenommen werden. Der Standplatz ist nach längstens 20 Minuten zu wechseln. Die einzelnen Standplätze müssen mindestens 100 Meter voneinander entfernt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dortmund
§ 33 Absatz 1 Ziffer 2 Straßenverkehrsordnung, § 46 Absatz 1 Ziffer 9 Straßenverkehrsordnung
Fristen
Hinweise für Dortmund
Aktuell ca. 20 Werktage
Kosten
Hinweise für Dortmund
Die Verwaltungsgebühr beträgt 40,00 € Verwaltungsgebühr zzgl. 51,15 € monatlich.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021