Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Geburtsurkunde des Kindes
(gültiger) Personalausweis/Reisepass/Identifikationsnachweis der Eltern
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Maßgeblich für die Zuständigkeit sind Wohnort und Nachname des Kindes.
E-Mail: beistandschaft@kreis-euskirchen.de
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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