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    Verkehrszeichen Aufstellung

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Nach § 45 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wo anzubringen oder zu entfernen sind.

    Im Kreis Heinsberg nehmen die Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Übach-Palenberg und Wegberg jeweils für ihr Stadtgebiet Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr. Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für die Stadt Wassenberg sowie für die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht.

    Für Schäden oder Mängel an Verkehrszeichen und für den baulichen Zustand der Straßen sind die Straßenbaulastträger zuständig:

    • für Bundes- und Landstraßen

    Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Mönchengladbach, Telefon: 02161/409-0

    • für Kreisstraßen

    Kreisbauhof in Scheifendahl, Telefon: 02452/3443

    • für Stadt- und Gemeindestraßen

    die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung

    Gibt es Probleme im Straßenbereich, soll eine Beschilderung geändert oder eine Verkehrsregelung überprüft werden, können Sie sich formlos an das Straßenverkehrsamt wenden.

    Dem Straßenverkehrsamt obliegt zudem die Leitung der Unfallkommission. Aufgabe der Unfallkommission ist es, Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallhäufungsstellen festzulegen. Weitere Mitglieder der Unfallkommission sind die Kreispolizeibehörde, die jeweilige Stadt / Gemeinde und der zuständige Straßenbaulastträger.

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    Version

    Technisch geändert am 16.05.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verkehrsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

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