Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten
Sie möchten als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich Betriebsleitung und Betriebsaufsicht einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden, wenn Sie eine Erlaubnis nach § 12 ProstSchG haben und die Behörde Ihnen aufgegeben hat, dies zu melden.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Mit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 müssen sich alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen anmelden und beraten lassen.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis.
Das Gesetz gilt für alle sexuellen Dienstleistungen, wie z. B. auch Tantra-Massagen oder Escort. Ebenso gilt das Gesetz für diejenigen, die kein Geld, sondern Sachleistungen, wie z. B. freies Wohnen oder Essen, Schmuck usw. für ihre sexuellen Dienstleistungenerhalten, wenn sie auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sichern oder steigern.
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Ansprechpartner
Kreis Heinsberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02452/ 13-0
E-Mail: info@kreis-heinsberg.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
Arbeitserlaubnis (nur erforderlich für Nicht-EU-Bürger)
Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt
Lichtbild, das den Anforderungen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Personalausweisverordnung entspricht.
Formulare
Hinweise für Heinsberg
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- die zu meldende Person muss für die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen
Rechtsgrundlage(n)
§25 Abs. 2 ProstSchG
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.
Fristen
Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Heinsberg
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Heinsberg
Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Weitere Informationen
Hinweise für Heinsberg
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024
Stichwörter
Hinweise für Heinsberg