Taxigenehmigung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist genehmigungspflichtig. Die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist mit Taxen oder Mietwagen möglich. Taxen dürfen sich, im Gegensatz zu Mietwagen, nicht nur am Betriebssitz des Unternehmers, sondern auch an den dafür vorgesehenen Taxi-Ständen zur Personenbeförderung bereithalten. Für Taxen besteht eine Beförderungspflicht, die Fahrpreise sind durch Tarif festgelegt.
Die Farbe der Taxen ist vorgegeben, sie müssen außerdem über ein Dachzeichen verfügen und in der Heckscheibe muss eine Ordnungsnummer angebracht sein
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antragsvordruck
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (Gesellschaftervertrag)
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den/die Unternehmer
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- des zuständigen Finanzamtes
- der Gemeinde des Betriebssitzes (Stadtkasse)
- des Trägers der Sozialversicherung (Krankenkasse)
- der Berufsgenossenschaft für Verkehr
- Eigenkapitalbescheinigung
- Nachweis der Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung des Eichamtes
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Kann man beliebig viele Taxikonzessionen beantragen?
Die Genehmigung für den Taxenverkehr ist nicht in beliebiger Zahl zu erhalten. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen ist begrenzt. Da zur Zeit alle Genehmigungen vergeben sind, besteht eine Warteliste, auf der Ihr Antrag aufgenommen werden kann. Für die Aufnahme in die Warteliste ist ein formloser Antrag und der Nachweis der fachlichen Eignung erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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