Taxigenehmigung
Hinweise für Viersen
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen ist genehmigungspflichtig nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Entgeltlich bedeutet hierbei jede Gegenleistung, die mit der Beförderung angestrebt wird, dies können auch wirtschaftliche Vorteile sein. Geschäftsmäßigkeit heißt, dass Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt durchgeführt werden und sich als wiederkehrender Teil der geschäftlichen Betätigung darstellen.
Der Kreis Viersen erteilt Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr in Form des Verkehrs mit Taxen und/oder Mietwagen mit Fahrzeugen, die mit bis zu neun Sitzplätzen (einschließlich Fahrer) ausgestattet sind.
Genehmigungen für Kraftomnibusse werden von der Bezirksregierung in Düsseldorf erteilt.
Voraussetzung der Genehmigung
- Gewährleistung der Sicherheit und (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Betriebes. Nachgewiesen werden muss für das erste eingesetzte Fahrzeug ein Eigenkapital des Unternehmens von 2.250,00 €, für jedes weitere Fahrzeug zusätzlich jeweils ein Kapital von 1.250,00 €.
- Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und/oder des/der Geschäftsführer(s).
- Fachliche Eignung des Unternehmers oder des eingesetzten Geschäftsführers.
Für die o. g. Voraussetzungen sind daher neben dem Antrag verschiedene Unterlagen, die in der "Checkliste Personenbeförderung" unter Downloads aufgeführt sind, vorzulegen.
Taxen
Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen sind zahlenmäßig beschränkt (konzessioniert) und dürfen nur erteilt werden, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes nicht gefährdet wird.
Evtl. zu vergebende Genehmigungen werden anhand von Vormerklisten, in die sich ein Bewerber um eine Konzession eintragen lassen kann, erteilt. Entsprechende Vormerklisten existieren sowohl für Neubewerber als auch für bereits vorhandene Unternehmer, die bei der Genehmigungserteilung in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen sind.
Innerhalb der Gruppen werden die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt.
Taxen unterliegen der Betriebs- und Beförderungspflicht und sind an die vom Kreis Viersen erlassene Taxiordnung und die Taxitarifordnung gebunden. Erkennbar sind Taxen an der Farbe (hellelfenbein), dem Taxischild auf dem Dach sowie der Ordnungsnummer in der Heckscheibe. Taxen werden an Taxiständen - nach 22:00 Uhr auch außerhalb von Taxiständen - bereit gehalten und sind berechtigt, am Straßenrand winkende Fahrgäste aufzunehmen.
Mietwagen
Mietwagenverkehr kann jeder betreiben, der die o. g. persönlichen Voraussetzungen erfüllt, eine zahlenmäßige Beschränkung gibt es hier nicht. Mietwagen unterliegen im Gegensatz zu Taxen nicht der Betriebs- und Beförderungspflicht und sind auch nicht an die Taxi- und Taxitarifordnung gebunden.
Im Gegensatz zum Taxiverkehr dürfen mit Mietwagen hingegen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Die Freiaufnahme winkender Fahrgäste oder das Bereithalten an Taxiständen und außerhalb von Taxiständen ist ihnen nicht gestattet. Nach Erledigung eines Beförderungsauftrages muss das Fahrzeug grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren. Über den Eingang der Beförderungsaufträge hat der Unternehmer Buch zu führen.
Die den Taxen vorbehaltenen Zeichen und Merkmale, wie z. B. das Taxischild, dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Mietwagen unterliegen einem Verwechslungsverbot mit dem Taxiverkehr.
Zu dem Mietwagenverkehr zählen u. a. Zubringer- und Abholdiente, wie z. B. Flughafentransfer-Fahrten oder auch Chauffeurdienste, Hochzeitsfahrten u. ä.
Genehmigungspflicht
Einige Beförderungsfälle sind bereits nach dem Personenbeförderungsgesetz von der Genehmigungspflicht ausgenommen, andere wiederum sind von der Genehmigungspflicht durch die Freistellungs-Verordnung freigestellt. Sollten Sie entsprechende Beförderungsleistungen anbieten wollen und sich nicht sicher sein, ob die von Ihnen beabsichtigte Personenbeförderung genehmigungspflichtig ist, vereinbaren Sie einen Beratungstermin beim Straßenverkehrsamt.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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