Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für vollziehbar Ausreisepflichtige, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.
Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT - optional - zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.
Weitere Informationen rund um die Themen Migration und Aufenthalt (auch auf englischer, französischer, arabischer, türkischer, russischer sowie leichter Sprache) erhalten Sie hier:
Informationen des BAMF zu Migration und Aufenthalt
Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens:
A Herr Krämer
B, D Frau Poslad
C, N - R, U Frau Naundorf
E - G, Ko- Kz Herr Nowak
H - Kn Frau Rabenschlag
L, M Frau Skrobranek
S, V-X Herr Böse
T Frau Bellers
Y-Z Frau Sheivari
Sofern Sie innerhalb der Familie eine unterschiedliche Namensführung haben, so richtet sich die Zuständigkeit für die gesamte Familie nach dem Namen des Haushaltsvorstands.
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dormagen
§§ 16 - 21 AufenthG bei Ausbildung und Erwerbstätigkeit
§§ 22 - 26 AufenthG bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§§ 27 - 36a AufenthG bei Aufenthalt aus familiären Gründen
§§ 7, 37 - 38a AufenthG bei besonderen Aufenthaltsrechten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Dormagen