Haustierhaltung Anzeige besonders geschützter Arten

    Haustierhaltung besonders geschützter Wirbeltiere anzeigen

    Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie die Haltung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für eine Bestandsänderung der Tiere, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Tiere.

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Alle Arten der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung müssen individuell ab Zeitpunkt der Haltung gekennzeichnet sein. Arten die lediglich nach EU-Recht geschützt sind und nicht in der Bundesartenschutzverordnung genannt werden, müssen nur im Falle einer Vermarktung gekennzeichnet werden.

    Die jeweilige Kennzeichnungsmethode ist in der Bundesartenschutzverordnung festgelegt.

    Beringung mit der vorgegebenen Ringgröße

    - Vögel

    Kennzeichnung mittels Mikrochip (Transponder)

    - v. a. Säugetiere, Reptilien etc.

    Fotodokumentation aussagekräftiger Körpermerkmale

    - v. a. Schildkröten (Bauch- und Rückenpanzer)

    sonstige Kennzeichnung

    In einer EG-Bescheinigung ist die entsprechende Kennzeichnung vermerkt, z.B. die Ringnummer des Graupapageis oder die Fotodokumentation der Griechischen Landschildkröte. Bei nicht nachvollziehbarem Verlust der Kennzeichnung kann die EG-Bescheinigung ihre Gültigkeit verlieren.

    Bei einigen Arten sind mehrere Kennzeichnungsmethoden möglich. Eine Abweichung von den angegebenen Methoden ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_606e73817a218df650286019efcac000

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 20.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vollständig ausgefülltes Bestandsformular
    • entsprechende Kopien aller Legalitätsnachweise (z. B. Züchterbescheinigungn, Herkunftsnachweise, EUVermarktungsbescheinigung, Fotodokumentation)

    Formulare

    Hinweise für Euskirchen

    Voraussetzungen

    • Es muss sich um eine in § 3 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung genannte Tierart oder um eine streng geschützte Tierart nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz handeln.
    • Der Schutzstatus von Tieren können Sie z.B. in der OnlineDatenbank des Bundesamts für Naturschutz unter www.wisia.de recherchieren. Hier sind für sämtliche Arten, die unter Schutz stehen, die offiziellen wissenschaftlichen Artnamen sowie einige Synonyme und deutschen Artnamen hinterlegt.
    • Zu den besonders geschützten Arten gehören z B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen und verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.
    • Die Haltung besonders geschützter Wirbeltiere, die Bestandsveränderung, die Kennzeichnung und die Verlegung des regelmäßigen Standortes müssen angezeigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen

    Bundesartenschutzverordnung

    Verfahrensablauf

    Die Haltung, die Bestandsänderung, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Exemplare besonders geschützter Arten können Sie schriftlich (auch per E-Mail) oder online bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Füllen Sie dazu das Bestandsformular aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Angaben und Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

    Fristen

    Hinweise für Euskirchen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Euskirchen

    Kosten

    Hinweise für Euskirchen

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Wird eine Anzeige nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder gar nicht getätigt, stellt dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV i. V. m. § 69 Abs. 3 Nr. 27 c BNatSchG) dar.
    • Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters artengeschützter Exemplare gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise (Herkunftsnachweise, EUVermarktungsbescheinigung) vorliegen.
    • Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
    • Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies aufgrund der zweifelhaften Herkunft zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.
    • Eine Veränderung des regelmäßigen Standortes der meldepflichtigen Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Umzüge und/oder Namensänderungen teilen Sie bitte kurzfristig mit. Bei Umzug in ein anderes Bundesland beachten Sie bitte, dass die Tiere in dem bisherigen Bundesland abgemeldet und in dem neuen Bundesland wieder angemeldet werden müssen.
    • Im Fall der Abgabe an eine andere Person muss der bisherige Halter das Tier ab und der neue Halter das Tier anmelden. Bitte verwenden Sie hierfür jeweils eine eigene Bestandsmeldung.
    • F otodokumentation bei Schildkröten (Testudo hermanni, Testudo graeca, Testudo marginata, Testudo kleinmanni, Astrochelys radiata).
    • Eine Fotodokumentation kann von Ihnen nur akzeptiert werden, wenn die Veränderungen der Individualmerkmale lückenlos dokumentiert werden. Dazu sind bei juvenilen Tieren (Jungtiere) jährlich und bei adulten Tieren (Alttiere) alle fünf Jahre scharfe Farbfotos des Bauch und Rückenpanzers anzufertigen. Die Tiere sind formatfüllend und zentral von oben zu fotografieren. Überbelichtungen und Schatten sind zu vermeiden. Als Unterlage verwenden Sie bitte kariertes oder schachbrettgemustertes Papier. Eine entsprechende Fotounterlage kann Ihnen ausgehändigt werden. Andernfalls ist neben das Tier ein lesbarer Maßstab zu legen.Von der Meldepflicht ausgenommen sind die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten. Wirbellose Tiere wie Vogelspinnen und Skorpione unterliegen nicht der Meldepflicht.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Euskirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de