Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung
Hinweise für Bielefeld
Beschreibung
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Der Online-Dienst wird in Kürze zur Verfügung stehen.
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Umweltamt Verwaltungsabteilung Abschnitt Immissionsschutz und Abfallrecht Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 521 51-0
Fax: +49 521 51-3395
erforderliche Unterlagen
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Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen (Antragskonferenz).
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Anzeige ist gebührenpflichtig.
Der Gebührenrahmen ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die tatsächlichen Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach den Errichtungskosten. Sollte dies nicht möglich sein, weil die Anzeige ausschließlich die Änderung der Beschaffenheit einer Anlage betrifft oder bei der Gebührenberechnung die Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder die Errichtungskosten nur im untergeordneten Maße entstehen, bemessen sich die Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen