Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG GenehmigungOnline erledigen

    Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung

    Hinweise für Bielefeld

    Beschreibung

    Hinweise für Bielefeld

    Der Online-Dienst wird in Kürze zur Verfügung stehen.

    Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a7a55cffd2da1b55b2db0e6c9e87ac27

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 30.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Umweltamt Verwaltungsabteilung Abschnitt Immissionsschutz und Abfallrecht Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    August-Bebel-Straße 75 - 77

    33602 Bielefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-3395

    Version

    Technisch geändert am 30.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bielefeld

    Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen (Antragskonferenz).

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Die Anzeige ist gebührenpflichtig.

    Der Gebührenrahmen ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

    Die tatsächlichen Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach den Errichtungskosten. Sollte dies nicht möglich sein, weil die Anzeige ausschließlich die Änderung der Beschaffenheit einer Anlage betrifft oder bei der Gebührenberechnung die Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder die Errichtungskosten nur im untergeordneten Maße entstehen, bemessen sich die Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bielefeld

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de