Hilfe zum Lebensunterhalt

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Hinweise für Spenge

    Beschreibung

    Hinweise für Spenge

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) haben im Bedarfsfall folgende Personen:

    • Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
    • Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten,
    • Ausländer, die nach § 2 Absatz 1 Asylbewerber Leistungsgesetz (AsylbLG) einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben,
    • Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde; dies sind beispielsweise Ausländer, bei denen ein Abschiebehindernis festgestellt wurde, weil ihnen im Herkunftsstaat Folter droht oder aus anderen Gründen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht oder
    • Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

    Eine optionale Online-Antragstellung ist über die Sozialplattform in Vorbereitung. Dort können bereits hilfreiche Informationen zum Thema "Hilfe zum Lebensunterhalt" eingeholt werden; siehe Rubrik "Weiterführende Links".

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_05c3cadd068a3100145ad94c4da48ce3

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziales, Familie, Senioren

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 52-56

    32139 Spenge

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Spenge

    • Welche Nachweise und Unterlagen für die Prüfung und die Berechnung Ihres Leistungsanspruchs benötigt werden, teilt Ihnen Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihr zuständiger Sachbearbeiter im Rahmen des Antragsgesprächs mit.

    Formulare

    Hinweise für Spenge

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Spenge

    • Sozialgesetzbuch, 3. Kapitel Zwölftes Buch (SGB XII)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

    Hinweise für Spenge

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Spenge

    Kosten

    Hinweise für Spenge

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Spenge

    Weitere Informationen

    Hinweise für Spenge

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de