Hilfe zum Lebensunterhalt
Hinweise für Spenge
Beschreibung
Hinweise für Spenge
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) haben im Bedarfsfall folgende Personen:
- Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
- Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten,
- Ausländer, die nach § 2 Absatz 1 Asylbewerber Leistungsgesetz (AsylbLG) einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben,
- Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde; dies sind beispielsweise Ausländer, bei denen ein Abschiebehindernis festgestellt wurde, weil ihnen im Herkunftsstaat Folter droht oder aus anderen Gründen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht oder
- Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Eine optionale Online-Antragstellung ist über die Sozialplattform in Vorbereitung. Dort können bereits hilfreiche Informationen zum Thema "Hilfe zum Lebensunterhalt" eingeholt werden; siehe Rubrik "Weiterführende Links".
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Spenge
- Welche Nachweise und Unterlagen für die Prüfung und die Berechnung Ihres Leistungsanspruchs benötigt werden, teilt Ihnen Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihr zuständiger Sachbearbeiter im Rahmen des Antragsgesprächs mit.
Formulare
Hinweise für Spenge
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Spenge
- Sozialgesetzbuch, 3. Kapitel Zwölftes Buch (SGB XII)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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