Hilfe zum Lebensunterhalt
Hinweise für Krefeld
Beschreibung
Hinweise für Krefeld
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - soll den Lebensunterhalt für Menschen bis zum 65. Lebensjahr finanziell sichern, die länger als sechs Monate nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sind und Arbeitslosengeld II beanspruchen können. Leistungsberechtigte im Sinne des Sozialgesetzbuches II sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
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Ansprechpartner
Sozialhilfe
Adresse
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Kontakt
Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-0
E-Mail: hzl-sozialhilfe@krefeld.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Der Antrag kann online gestellt werden.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Höhe der Sozialhilfeleistungen
Ab 01.01.2024 gelten folgende monatliche Regelsätze
- Alleinstehende oder alleinerziehende Personen 563,00 Euro
- Ehegatten oder Lebenspartner jeweils 506,00 Euro
- Erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 451,00 Euro
- Volljährige in Einrichtungen/besonderen Wohnformen 506,00 Euro
- Angehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 357,00 Euro
- Angehörige ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 390,00 Euro
- Angehörige ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 471,00 Euro
Folgende Bedarfe sind nicht von den genannten monatlichen Regelsätzen umfasst und werden gesondert gewährt:
- Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alter, voller Erwerbsminderung in Verbindung mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung
- Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen der Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche sowie Schülerinnen und Schüler
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. In einer Karenzzeit von bis zu 12 Monaten ab erster Antragstellung auf existenzsichernde Leistungen werden die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt, auch wenn diese die Angemessenheitsgrenzen übersteigen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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