Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter PersonenOnline erledigen

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Ihr Kind ist von einer Schul- oder KiTa-Schließung betroffen und Sie können deshalb nicht mehr arbeiten? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn Schulen oder KiTas aus Infektionsgründen geschlossen wurden und sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder selbst sicherstellen. 

    Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt diese Altersbeschränkung nicht. Der Anspruch gilt auch für Pflegekinder.

    Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

    Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von 10 Wochen gewährt. Sie beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes, für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro.

     

    Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.

    Sofern Sie mit einer Horteinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, besteht auch während der Schulferien ein Anspruch auf Entschädigung.

    Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind z.B. Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde, Homeoffice, Abbau von Zeitguthaben oder übertragener Resturlaub.

    Ist der Arbeitnehmer selbst unter Quarantäne gestellt worden, richtet sich die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.

    Arbeitsunfähigkeit schließt den Entschädigungsanspruch aus. 

    Eine Betreuung durch sogenannte Risikogruppen ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.

    Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

    Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung für die Dauer der Schließzeit, längstens für 10 Wochen. Dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.

    Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit diese/r eine Entschädigung beantragen kann. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.

    In Ausnahmefällen können Sie den Antrag auf Entschädigung selbst einreichen.

    Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:

    Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit, längstens für 10 Wochen (Vorleistung) auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

    Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Verdienstausfallzeitraums gestellt werden.

    Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

    Es werden 80 % der pauschal ermittelten Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

     

    Für Selbstständige gilt:

    Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.

    Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

    Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen. 

    Soziale Sicherungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 27.08.2021

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landschaftsverband Rheinland - Abteilung Soziales Entschädigungsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Kennedy-Ufer 2

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800- 933 6397

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: vwk@lvr.de

    Version

    Technisch geändert am 27.08.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen:

    • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie online)
    • Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben in jedem Fall die Abrechnungen der Entschädigungen und die letzten beiden Verdienstnachweise für die betroffenen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen als Anlage beizufügen.

    Für Selbstständige:

    • Antrag (online) 
    • Als Nachweis für Selbständige dient der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des beauftragten Steuerbüros über die Höhe des Verdienstausfalls. 

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Auf Webseite:

    https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html

    • Arbeitgeber Formular:

    https://ifsg-antrag.de/antrag/form/display.do?%24context=53ECBC92D2537DAE4687

    • Formular für Selbständige:

    https://ifsg-antrag.de/antrag/form/display.do?%24context=407CAF6A32347DAFD5B5

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn 

    • Sie Ihr Kind/ Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden selbst betreuen 
    • Und Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist
    • Und Sie einen Verdienstausfall haben
    • Und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind 
    • Und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.

    Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid. 

    Fristen

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Ein Anspruch besteht frühestens ab dem 30.03.2020. Anträge müssen Sie innerhalb von 24 Monaten nach Ende der notwendigen Kinderbetreuung stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Als Arbeitnehmer bitte Antrag über den Arbeitgeber stellen lassen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.05.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de