Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr Zulassung

    Die Zulassung eines Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beantragen

    Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, muss dieses Fahrzeug von der zuständigen Behörde dafür zugelassen sein.

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Online-Zulassungsdienstleistungen (i-Kfz-Stufe 4 - internetbasiertes Zulassungsverfahren)

    Seit einigen Jahren gibt es bereits das internetbasierte Zulassungsverfahren für natürliche Personen. Mit dem Neuerlass der FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) zum 01.09.2023 wird im Rahmen von I-KFZ Stufe 4 die "Online-Zulassung" für juristische Personen eingeführt. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden:

    Eigenzulassungen:

    Die juristische Person lässt ein Fahrzeug online auf sich selbst zu. Das Verfahren ist analog zu I-KFZ-Vorgängen bei natürlichen Personen.

    Großkundenschnittstelle (GKS) - Zulassung für Dritte:

    Über eine GKS beim KBA können juristische Personen sowohl Fahrzeuge für sich selbst, als auch im Rahmen einer Bevollmächtigung für Dritte (Privatkunden) zulassen.
    Für die Nutzung der GKS ist eine Registrierung über das KBA erforderlich.
    Alle Informationen zum Thema GKS erhalten Sie ausschließlich über das KBA und nicht bei der Zulassungsstelle. 

    Bei I-KFZ-Zulassungen ist die sog. sofortige Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit ungestempelten Kennzeichen möglich (sowohl für juristische-, als auch für Privatpersonen. Dazu wird nach dem Online-Antrag ein vorläufiger Zulassungsnachweis zum Download bereitgestellt, welcher innerhalb von 30 Minuten runtergeladen werden muss. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht runtergeladen, ist eine sofortige Inbetriebnahme nicht möglich. Der Nachweis ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Die Fahrt ist dann für 10 Kalendertage innerhalb Deutschlands möglich.

    ACHTUNG: Kennzeichen sind am Fahrzeug anzubringen!

    Die Zulassungsbescheinigungen werden inkl. Plaketten im Anschluss an den Zulassungsvorgang per Post an den Halter versandt.

    Das Verfahren zur i-Kfz Stufe 4 lässt sich wie folgt zusammenfassen:
    • Die sofortige Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges direkt nach erfolgreichem Abschluss eines Online-Zulassungsprozesses. Somit ist der Weg frei für das sofortige Losfahren. Hierfür reicht ein temporärer Zulassungsbescheid. Für einen Zeitraum von maximal 10 Werktagen kann auch auf das Anbringen von Plaketten auf die Kfz-Kennzeichen verzichtet werden.
    • Die Nutzungsmöglichkeit der i-Kfz-Prozesse auch durch juristische Personen wie Firmen, Selbstständige etc. Der Zugang für diesen Personenkreis wird erleichtert durch die Erweiterung des Vertrauensniveaus auf "substanziell" sowie die Integration des Unternehmenskonto Bund in die Online-Prozesse.
    • Die Integration weiterer Kennzeichenbereiche in die i-Kfz-Prozesse, u. a. E-Kennzeichen für Elektro- und Hybridfahrzeuge, Saison-Kennzeichen sowie antragsbezogene H-Kennzeichen für Oldtimer.
    • Tageszulassungen, bei denen die Erstzulassung sowie die Außerbetriebsetzung eines Kfz in einem Prozess beantragt werden können.
    • Eine Großkundenschnittstelle (GKS), die die Nutzung der i-Kfz-Prozesse durch vorab qualifizierte Unternehmen im Massenbetrieb über eine Schnittstelle mittels Programm-zu-Programm-Kommunikation ermöglicht. Die Einrichtung der GKS beim KBA erfolgt bereits jetzt im Pilotbetrieb.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_f272d33e3f445cbbd214fee1d857ca0b

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    KFZ-Zulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02251 15-850

    Fax: 02251 15-290

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil II oder die Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit Nachweis über die Verfügungsberechtigung (Originalrechnung, Kaufvertrag oder ähnliches)

    • Nachweis über das Bestehen einer Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung) oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung oder die Beantragung einer Einzelgenehmigung (in diesem Fall ist die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes erforderlich),

    • die Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer KFZ-Haftpflichtversicherung,

    • gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung,

    • Für den Einzug der KFZ-Steuer wird das SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung) benötigt,

    • Umsatzsteuererklärung bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder Verzollungsnachweis bei Erwerb aus einem Drittstaat.

    • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind, ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Technischen Dienst oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zu prüfen. Bei gravierenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder Verschlechterung des Abgas-/Geräuschverhaltens), die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, ist das Fahrzeug durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Technischen Dienst zu begutachten. Die über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.

    • zusätzlich bei Beantragung:

      • durch Vertreter: Wenn Sie einen Dritten mit der Kfz-Neuzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.

      • der Zulassung auf Minderjährige: Wenn diese Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeuge erfüllen kann, ist die schriftliche Einverständniserklärung der / des gesetzlichen Vertreters und die Vorlage deren Personalausweise erforderlich.

      • für Firmen (zum Beispiel GmbH, AG, OHG): Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers.

      • für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden.

      • für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag vorlegen); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja

    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger müssen grundsätzlich zugelassen werden. Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind folgende Kraftfahrzeugarten:

    a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

    b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

    c) Leichtkrafträder,

    d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,

    e) motorisierte Krankenfahrstühle,

    f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,

    g) Elektrokleinstfahrzeuge.

    Folgende Arten von Anhängern unterliegen nicht der Zulassungspflicht:

    a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

    b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

    c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

    d) Arbeitsmaschinen,

    e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

    f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,

    g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,

    h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

    i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

    Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende KFZ-Haftpflichtversicherung besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie Halterin oder Halter sind, oder schriftlich bevollmächtigt als Vertreterin oder Vertreter, können Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen erteilt die zuständige Zulassungsbehörde die Zulassung. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichen – Schilder sowie Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.

    Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen. In vielen Zulassungsbehörden wird das Formular auch direkt bei der Antragsbearbeitung am Schalter ausgefüllt.

    Fristen

    Die Zulassung muss vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erteilt sein

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Euskirchen

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH am 30.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de