Die Zulassung eines Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beantragen
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, muss dieses Fahrzeug von der zuständigen Behörde dafür zugelassen sein.
Beschreibung
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Behörde dafür zugelassen wurde.
Die Zulassung ist die behördliche Erlaubnis, ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb zu setzen. Den Zulassungsantrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Städteregion Aachen
Verlust von Kennzeichen
Bei Verlust eines amtlichen Kennzeichens/der amtlichen Kennzeichen ist es erforderlich, dass der eingetragenen Fahrzeughalter persönlich* beim Straßenverkehrsamt vorspricht.
Am Zulassungsschalter sind vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass (Reisepass in Verbindung mit gültiger Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- HU-Bericht (TÜV-Bericht / Prüfbericht)
- ggf. vorhandenes Kennzeichen, sofern nur ein AKZ verloren wurde
*zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt (eine Bevollmächtigung ist nicht möglich, da die Versicherung an Eides statt keine vertretbare Handlung ist)
Diebstahl von Kennzeichen
Am Zulassungsschalter sind vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass (Reisepass in Verbindung mit gültiger Meldebescheinigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- HU-Bericht (TÜV-Bericht / Prüfbericht)
- ggf. vorhandenes Kennzeichen, sofern nur ein AKZ gestohlen/verloren wurde
- Diebstahlsanzeige der Polizei
- Schriftliche Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter für Sie den Antrag stellt. Der Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten ist zusätzlich zum Ausweis des Vollmachtgebers vorzulegen.
Formulare
-
Schriftform erforderlich: Ja
-
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger müssen grundsätzlich zugelassen werden. Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e) motorisierte Krankenfahrstühle,
f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g) Elektrokleinstfahrzeuge.
Folgende Arten von Anhängern unterliegen nicht der Zulassungspflicht:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d) Arbeitsmaschinen,
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende KFZ-Haftpflichtversicherung besteht.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Städteregion Aachen
Verfahrensablauf
Wenn Sie Halterin oder Halter sind, oder schriftlich bevollmächtigt als Vertreterin oder Vertreter, können Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen erteilt die zuständige Zulassungsbehörde die Zulassung. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichen – Schilder sowie Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.
Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen. In vielen Zulassungsbehörden wird das Formular auch direkt bei der Antragsbearbeitung am Schalter ausgefüllt.
Fristen
Die Zulassung muss vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erteilt sein
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Städteregion Aachen
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH am 30.09.2021
Stichwörter
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