Untersuchungsberechtigungsschein
Beschreibung
Hinweise für Stemwede
Vor der Aufnahme einer Beschäftigung müssen Jugendliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unter 18 Jahren von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht werden (ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz).
Bei geringfügigen oder nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche bzw. den Jugendlichen zu befürchten sind, ist eine Untersuchung nicht erforderlich.
Die Untersuchung kann von jeder Hausärztin oder jedem Hausarzt durchgeführt werden.
Um von den Kosten für die Untersuchung befreit zu werden, muss bei der Ärztin oder dem Arzt ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden. Damit wird nachgewiesen, dass die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren alt ist.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Stemwede
Nur bei Beantragung im Bürgerservice:
Personalausweis oder Reisepass des vorsprechenden Elternteils bzw. des/der Jugendlichen, wenn diese(r) alleine vorspricht.
Voraussetzungen
Hinweise für Stemwede
Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion (eID = elektronische Identität). Bei allen nach dem 15.07.2017 ausgestellten Personalausweisen ist die eID-Funktion bereits aktiviert.
Bei persönlicher Beantragung gilt:
- Der Antrag muss am Hauptwohnsitz der Jugendlichen bzw. des Jugendlichen gestellt werden.
- Der Antrag kann durch einen Elternteil gestellt werden. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
- Hat die minderjährige Jugendliche bzw. der minderjährige Jugendliche bereits ein eigenes Ausweisdokument, kann sie/er den Antrag alleine im Bürgerbüro stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Stemwede
§ 32 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Stemwede
Für die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines nutzen Sie bitte bevorzugt den bereitgestellten Online-Antrag. Alternativ ist ein Antrag direkt im Rathaus, nach vorheriger Terminabsprache, möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stemwede
Nachuntersuchung: Falls die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer bei einer eventuellen Nachuntersuchung immer noch unter 18 Jahren alt ist, muss erneut ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden.
Fachärztliche Ergänzungsuntersuchung: Hierfür wird kein gesonderter Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben.
Die Abrechnungsstelle des Landes prüft nach Rechnung der Ärztin bzw. des Arztes, ob für die erste Untersuchung ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegen hat.
Weitere Informationen
Hinweise für Stemwede
Das Verfahren ist dem 01.10.2023 auf eine vollständig digitale Landeslösung umgestellt. Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen online abrufen.
Im Bedarfsfall steht das Bürgerbüro aber weiter als Ansprechpartner zur Verfügung und ist beim Online-Abruf behilflich.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.01.2022
Stichwörter
Hinweise für Stemwede