Untersuchungsberechtigungsschein

    Untersuchungsberechtigungsschein

    Sie wollen als junge Person in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden und benötigen hierfür einen Untersuchungsberechtigungsschein.

    Beschreibung

    Hinweise für Rahden

    Vor der Aufnahme einer Beschäftigung müssen Jugendliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unter 18 Jahren von einer Ärztin oder einem Arzt untersucht werden (ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz).

    Bei geringfügigen oder nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche bzw. den Jugendlichen zu befürchten sind, ist eine Untersuchung nicht erforderlich.

    Die Untersuchung kann von jeder Hausärztin oder jedem Hausarzt durchgeführt werden.

    Um von den Kosten für die Untersuchung befreit zu werden, muss bei der Ärztin oder dem Arzt ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden. Damit wird nachgewiesen, dass die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren alt ist.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ordnung und Soziales - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Lange Straße 9

    32369 Rahden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05771 73-220

    Fax: 05771 73-60

    E-Mail: buergerservice@rahden.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rahden

    Personalausweis oder Reisepass des vorsprechenden Elternteils bzw. des/der Jugendlichen, wenn diese(r) alleine vorspricht.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rahden

    • Der Antrag muss am Hauptwohnsitz der Jugendlichen bzw. des Jugendlichen gestellt werden.
    • Der Antrag kann durch einen Elternteil gestellt werden. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
    • Hat die minderjährige Jugendliche bzw. der minderjährige Jugendliche bereits ein eigenes Ausweisdokument, kann sie/er den Antrag alleine im Bürgerbüro stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rahden

    § 32 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rahden

    Für die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines nutzen Sie bitte bevorzugt den bereitgestellten Online-Antrag. Alternativ ist ein Antrag direkt im Rathaus, nach vorheriger Terminabsprache, möglich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rahden

    Nachuntersuchung: Falls die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer bei einer eventuellen Nachuntersuchung immer noch unter 18 Jahren alt ist, muss erneut ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden.

    Fachärztliche Ergänzungsuntersuchung: Hierfür wird kein gesonderter Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben.
    Die Abrechnungsstelle des Landes prüft nach Rechnung der Ärztin bzw. des Arztes, ob für die erste Untersuchung ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegen hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Rahden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de