UntersuchungsberechtigungsscheinOnline erledigen
Untersuchungsberechtigungsschein
Sie wollen als junge Person in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden und benötigen hierfür einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Beschreibung
Hinweise für Kirchlengern
Über folgende Wege können Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
- persönlich im Bürgerbüro.
- online über die Onlinedienstleistung "Untersuchungsberechtigungsschein beantragen". (seit dem 01.10.2023)
Hinweise zum Onlinedienst
- Ab dem 01.10.2023 steht der neue Onlinedienst zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins für Sie zur Verfügung.
- Mit diesem können Sie Ihre UBS-ID online erstellen bzw. abrufen und den Erhebungsbogen online herunterladen.
- Bei Ihrem Arztbesuch legen Sie die UBS-ID und den ausgefüllten Erhebungsbogen vor, damit die Untersuchung erfolgen und (für Sie kostenfrei) mit der zuständigen Behörde abgerechnet werden kann.
- Die Beantragung soll ab dem 01.10.2023 grundsätzlich online erfolgen.
- Das Bürgerbüro kann Sie auch bei der Nutzung des Onlinedienstes unterstützen. Besuchen Sie uns hierzu gerne im Bürgerbüro.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kirchlengern
Bei persönlicher Antragstellung:
- persönliche Vorsprache der antragstellenden Person oder einer gesetzlichen Vertretung (Elternteil, erziehungsberechtigte Person).
- Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass).
Bei Nutzung des Onlinedienstes:
- Online-Ausweisfunktion
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Kirchlengern
- Die Ausstellunge des Untersuchungsberechtigungsscheines ist kostenfrei
Weitere Informationen
Hinweise für Kirchlengern
Untersuchungsberechtigungschein für eine Nachuntersuchung
- Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich, sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen für eine Nachuntersuchung kann nur erfolgen, wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das Fortbestehen der Ausbildung vorliegt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.01.2022
Stichwörter
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