Untersuchungsberechtigungsschein
Beschreibung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z.B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde beantragen.
Durch die Untersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt aushändigen, damit dieser die Untersuchungskosten erstattet bekommt.
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Ansprechpartner
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05207 8905-0
Fax: 05207 8905-541
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock
Untersuchungsberechtigungsscheine (für Erst- und Nachuntersuchungen) werden üblicherweise nur einmal ausgestellt. Bei Verlust kann ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Weitere Ausstellungen sind möglich, wenn:
- die Person bereits zur Erstuntersuchung war, die Beschäfitgung dann aber erst nach einem Jahr oder länger begonnen wird,
- ein Wechsel des Arbeitgebers angestrebt wird. Dabei ist zu beachten, dass innerhalb eines Jahres eine weitere Ausstellung nicht möglich ist und man von seinem "alten" Arbeitgeber das damalige Untersuchungsergebnis anfordern muss. Sollte die Untersuchung dann länger als ein Jahr zurückliegen, kann ein neuer erster Untersuchungsberechigungsschein ausgestellt werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.01.2022
Stichwörter
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