Untersuchungsberechtigungsschein

    Untersuchungsberechtigungsschein

    Sie wollen als junge Person in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden und benötigen hierfür einen Untersuchungsberechtigungsschein.

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, ärztlich untersuchen lassen.

    Diese Untersuchung ist kostenlos wenn ein Untersuchungsberechtigungsschein vorliegt.

    Der bisherige Untersuchungsberechtigungsschein in Papierform wurde durch eine digitale ID ersetzt. Diese muss bei der Untersuchung bei der Ärztin/dem Arzt angegeben werden. Die Wahl der Ärztin/des Arztes ist frei.

    Jugendliche ab 16 Jahren können den Antrag selbst stellen. Bei Personen unter 16 Jahren sind die Erziehungsberechtigten antragsberechtigt.

    Erstuntersuchung

    Die Erstuntersuchung ist eine gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Hierzu gehören eine Sehprüfung, eine Hörprüfung und eine Urinkontrolle.

    Jeder Jugendliche zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr, der eine Berufsausbildung beginnen möchte, ist verpflichtet, sich untersuchen zu lassen (Erstuntersuchung). Die ärztliche Bescheinigung darüber ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

    Bei der Erstuntersuchung soll der Gesundheitszustand des Jugendlichen festgestellt werden, damit der Arzt eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung ausstellen kann. In dieser Bescheinigung sind ggf. Arbeiten vermerkt, die der jugendliche Auszubildende nicht ausführen darf, wenn sie seine Gesundheit oder Entwicklung gefährden würden.

    Zweituntersuchung (Nachuntersuchung)

    Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine erneute Untersuchung (Erste Nachuntersuchung) durchzuführen.

    Der Jugendliche hat auch Anspruch auf Aushändigung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die Nachuntersuchung, wenn die Erstuntersuchung nur kurze Zeit zurückliegt.

    Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen, sofern er noch keine 18 Jahre alt ist. Sofern vom Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung angeordnet wird, ist in diesem Fall ein entsprechender Untersuchungsschein auszustellen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b95b83db2b3dcf8d7f6488eb270aa179

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 10.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-der-Leyen-Platz 1

    47798 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-0

    E-Mail: ema@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Krefeld

    Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Krefeld

    Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher (14 bis 18 Jahre), der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er

    1. innerhalb der letzten neun Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
    2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Krefeld

    Beantragung online über das "UBS-Portal" des Landes 

    • Bei der Online-Beantragung erhalten Sie die digitale ID sofort.
    • Oder persönlich im Bürgerbüro.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Krefeld

    Unterlagen
    Bei Beantragung über das "UBS-Portal"
    • Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion
    Bei Vorsprache im Bürgerbüro
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
    • Personalausweis oder Reisepass bei Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten
    Links

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de