Änderung von Denkmalen Genehmigung
Hinweise für Eitorf
Beschreibung
Hinweise für Eitorf
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen.
Denkmalschutz
Entsprechend der Aufgabenstellung des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen, und wissenschaftlich zu erforschen. Ferner sollen sie der Öffentlichkeit im Rahmen des zumutbaren zugänglich gemacht werden.
Was sind Denkmäler?
Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse wird grundsätzlich dann unterstellt, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen, oder für ihre Entwicklungen, für Arbeits- und Prduktionverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Die Denkmäler werden unterteilt in Baudenkmäler -also bauliche Anlagen- bewegliche Denkmäler und Bodendenkmäler, d.h. bewegliche oder unbewegliche Denkmäler die sich im Boden befinden oder befanden-.
Neben diesen Denkmalbegriffen, die auf einzelne Sachen abstellen, gibt es auch Denkmalbereiche. Das sind Mehrheiten von baulichen Anlagen also insbesondere Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder, Silhouetten, Stadtteile etc.
Denkmäler können von der Unteren Denkmalbehörde unter Schutz gestellt werden. Dies gilt neben einzelnen Anlagen auch für gesamte Denkmalbereiche. Die Denkmalbereiche werden durch sogenannte "Denkmalbereichssatzung "unter Schutz gestellt.
Häuser oder sonstige Denkmäler, die dem Denkmalschutz unterliegen, dürfen nicht uneingeschränkt verändert werden. Eine Vielzahl von Maßnahmen ist erlaubnispflichtig. Auf der anderen Seite gibt es für die Instandhaltung von Denkmälern auch Zuschüsse der öffentlichen Hand. In jedem Fall ist jedoch eine genaue und individuelle Beratung des betroffenen Grundstückseigentümers notwendig.
Denkmalliste
Bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.
Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt. Die Eintragungen erfolgen in Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amtswegen, oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
Über die Eintragung in die Denkmalliste wird ein Bescheid erteilt. Die Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorlegen.
Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern allen Bürgerinnen und Bürgern zur Einsicht offen.
Hinsichtlich der Eintragungen von beweglichen Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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