Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters einsehen
Beschreibung
Hinweise für Baesweiler
Wahlen sind das wichtigste basisdemokratische Instrument. Bereits in Artikel 38 des Grundgesetztes findet sich die Norm, dass Abgeordnete des deutschen Bundestages in freien, gleichen, geheimen, allgemeinen und unmittelbaren Wahlen gewählt werden. Diese sog. Wahlrechtsgrundsätze gelten für alle in Deutschland durchzuführenden Wahlen. Unterschieden werden die Wahlen in:
Europawahlen
Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt.
Bundestagswahlen
Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des deutschen Bundestages gewählt. Sie findet in Abständen von 4 Jahren statt.
Landtagswahlen
Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landesparlaments Nordrhein-Westfalens gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt.
Kommunalwahlen
Bei der Kommunalwahl werden die Vertretungen der Städte, Gemeinden und Kreise sowie die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt.
Integrationsratswahlen
Der Integrationsrat ist die kommunale Vertretung der Bürger mit Zuwanderungsgeschichte. Sie findet in Abständen von 5 Jahren am gleichen Tag wie die Kommunalwahlen statt.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Die Organisation der Wahlen ist im Hauptamt, Abteilung 101 (A10/101) angesiedelt. Hier wird sichergestellt, dass alle Wahlen oder Abstimmungen gemäß den Wahlrechtsgrundsätzen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Aufgaben reichen abhängig von der Wahl von der Einteilung der Wahl-/Stimmbezirke, Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Prüfung der Wahlvorschläge, Veranlassung des Stimmzetteldrucks, Bekanntmachung des Wahltermins, Verteilung der Wahlbenachrichtigungskarten, Bearbeitung von Briefwahlanträgen, Einberufung der Wahlvorstände bis hin zur Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses für das Gebiet der Stadt Baesweiler.
Die Wahlbenachrichtigung berechtigt Sie zur Teilnahme an der Wahl. In den Bekanntmachungskästen der Stadt Baesweiler und zusätzlich auf der Homepage wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen, wann die nächste Wahl stattfindet und welche Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um wählen zu dürfen.
In diesen Bereich fällt auch die Öffnung des Wahlamtes im Rathaus ungefähr vier Wochen vor einer jeden Wahl. Hier können Sie als wahlberechtigte Bürger*innen direkt vor Ort Ihre Stimme abgeben, wenn Sie am Wahltag selbst verhindert sein sollten.
Wahlberechtigte haben bei allen Wahlen die Möglichkeit, ihre Wahlunterlagen per Briefwahl zu beantragen.
Das Ergebnis der verschiedenen Wahlen, wird wie der Wahltermin in den Bekanntmachungskästen und auf der Homepage der Stadt Baesweiler bekannt gemacht.
Aktuelle Informationen zu bevorstehenden Wahlen erhalten Sie hier.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
- für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
- für die Fertigung von Auszügen zur Prüfung der Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Voraussetzungen
Einsichtnahme in die eigenen Daten: Sie sind wahlberechtigt
Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:
- Sie sind wahlberechtigt
- Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Fertigung von Auszügen von Daten anderer Personen:
- Sie sind wahlberechtigt
- Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin folgendermaßen einsehen:
- Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl auf
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; in diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Baesweiler