Außer Kraft - Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von ALG II

    Nachweise für Leistungen aus der Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten erbringen, wenn die antragstellende Person ALG II bezieht

    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können grundsätzlich Leistungen des Bildungspakets erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Stemwede

    Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die

    • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
    • keine Ausbildungsvergütung erhalten und
    • Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.

    Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

    Bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII oder dem Asybewerberleistungsgesetz ist der Bürgerservice der Gemeinde Stemwede für die Leistungsgewährung zuständig. 

    Für andere Leistungen (Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag, Wohngeld) ist für die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zuständig. 

    Alle Antragsvordrucke können Sie als PDF auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke herunterladen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5f9dd9dc1235dbe82399c70a659644c4

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt proArbeit Jobcenter

    Adresse

    Hausanschrift

    Trakehner Straße 8

    32339 Espelkamp

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807-16500

    Fax: 0571 807-36500

    E-Mail: jc-ek@minden-luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
    • Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch Bescheid über:
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

    Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Ja
    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren,
      • die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch haben auf 
        • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
        • Sozialhilfe
        • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
      • oder deren Familien folgende Leistungen beziehen:
        • Kinderzuschlag oder
        • Wohngeld
    • Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Stemwede

    Verfahrensablauf

    Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag.

    • Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung.
    • Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. 
      • Hinweis: Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II beantragt. Dies gilt auch für solche Leistungen, die der Lernförderung Ihres Kindes dienen.
    • Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab.
    • Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

    Hinweis:

    Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert und kann gegebenenfalls von den dargestellten Verfahren abweichen. Grundsätzlich gilt jedoch: Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an das Jobcenter. Gleiches gilt für Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung. Auch im Jobcenter wird das Bildungspaket von den Kreisen und kreisfreien Städten umgesetzt. Dort erhalten Sie zudem Informationen, falls das Bildungspaket außerhalb des Jobcenters verwaltet wird. Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar zum Beispiel im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen Ihnen den richtigen Ansprechpartner.

    Fristen

    Hinweise für Stemwede

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Stemwede

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stemwede

    Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden SGB II- und SGB XII-Empfängern ohne gesonderten Antrag im Rahmen der laufenden Leistungsgewährung jeweils zu Beginn des 1. Schulhalbjahres im August und des 2. Schulhalbjahres im Februar ausgezahlt.

    Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag erfolgt die automatische Leistungsauzahlung hingegen nicht; hier sind gesonderte Anträge zu stellen. 

    Alle weiteren Leistungen für

    • Mittagessen
    • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
    • Lernförderung
    • Schülerbeförderung

    müssen beantragt werden. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Stemwede

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 17.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Stemwede

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de