Feinstaubplakette Ausgabe

    Feinstaubplakette beantragen

    Zur Einfahrt in eine Umweltzone benötigen Sie für das verwendete Fahrzeug eine für diese Zone gültige Feinstaubplakette (Umweltplakette).

    Beschreibung

    Zur Einfahrt in eine Umweltzone benötigen Sie für das verwendete Fahrzeug eine für diese Zone gültige Feinstaubplakette, die sichtbar an der Windschutzscheibe des Autos verklebt sein muss.

    Auf der Plakette muss das aktuelle Kfz-Kennzeichen eingetragen sein.

    Kraft- und Nutzfahrzeuge werden in die Schadstoffgruppen 1 bis 4 unterteilt.

    Je nach Schadstoffgruppe werden keine, rote, gelbe oder grüne Feinstaubplaketten für Kraftfahrzeuge ausgegeben.

    Mittlerweile ist zur Einfahrt in eine Umweltzone in nahezu allen Fällen eine grüne Plakette erforderlich. 

    Umweltzonen werden von den zuständigen Behörden der Länder zur Verbesserung der Luftqualität eingerichtet. In Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die bestimmte Emissionsanforderungen erfüllen.

    Umweltzonen finden sich zumeist in städtischen Gebieten. Außerhalb der Umweltzonen ist keine Plakette notwendig.

     

    A. In Deutschland zugelassene Fahrzeuge:

    1) PKW und Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen

    Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten:

    • alle Elektro-Pkw
    • alle Benzin-Pkw mit einem geregelten Katalysator der ersten Generation und Benzin-Pkw ab der Abgasstufe Euro 1,
    • Diesel-Pkw ab der Abgasstufe Euro 4,
    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 3, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden.

     

    Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten:

    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 3,
    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 2, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

     

    Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten:

    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 2,
    • Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

    Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.

     

    2) Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen

    Für Nutzfahrzeuge und Busse der Abgasstufen Euro 1 und besser gilt eine entsprechende Zuordnung:

     

    Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten:

    • Alle Elektro-Fahrzeuge
    • Diesel-Fahrzeuge ab der Abgasstufe Euro 4 und besser
    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

     

    Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten: 

    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 3
    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 2, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

     

    Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten: 

    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 2
    • Diesel-Fahrzeuge der Abgasstufe Euro 1, die mit einem genehmigten Partikelminderungssystem nachgerüstet wurden

    Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.

     

    B. Außerhalb Deutschlands zugelassene Fahrzeuge

    Als Halterin oder Halter eines Fahrzeugs, das nicht in Deutschland zugelassen ist, können Sie ebenfalls eine Feinstaubplakette erhalten bzw. müssen eine gültige Feinstaubplakette sichtbar an der Windschutzscheibe des Autos verklebt haben, wenn Sie eine Umweltzone befahren wollen.

    1. Wenn Ihr Auto nicht in Deutschland zugelassen ist, erfolgt die Zuordnung zur Schadstoffgruppe anhand der europäischen Abgasstufe nach der Ihr Fahrzeug zugelassen wurde, sofern diese aus den Fahrzeugpapieren erkennbar ist oder auf andere Weise nachgewiesen wird (siehe dazu Regelungen für „In Deutschland zugelassene Fahrzeuge“).
    2. Wenn die Schadstoffgruppe nicht nachgewiesen werden kann, richtet sich die Vergabe von Plaketten an ausländische Fahrzeuge in einem vereinfachten Verfahren nach dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges.

     

    Eine grüne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 4) erhalten folgende Fahrzeuge:

    Benzin-Fahrzeuge: Erstzulassung ab 01.01.1993

    Diesel-Fahrzeuge:

    • unter 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.01.2006
    • über 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.10.2006

     

    Eine gelbe Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten folgende Fahrzeuge:

    Diesel-Fahrzeuge:

    • unter 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.01.2001 bis 31.12.2005
    • über 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.10.2001 bis 30.09.2006

     

    Eine rote Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) erhalten folgende Fahrzeuge:

    Diesel-Fahrzeuge:

    • unter 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.01.1997 bis 31.12.2000
    • über 3,5 Tonnen: Erstzulassung ab 01.10.1996 bis 30.09.2001

    Alle anderen Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 1) erhalten keine Feinstaubplakette.

     

    C. Ausnahmen

    Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:

    • mobile Maschinen und Geräte
    • Arbeitsmaschinen
    • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
    • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
    • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
    • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch das Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
    • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können
    • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
    • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
    • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichen der unter diese Ausnahme fallenden, in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge enden mit einem H. Bei roten Kennzeichen beginnt die Nummer nach dem Unterscheidungsbuchstaben des Zulassungsbezirks mit 07.

    In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.

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    Technisch geändert am 16.07.2024

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    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Am Zulassungsschalter sind vorzulegen:

    • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass in Verbindung mit gültiger Meldebescheinigung)
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung und Ausweis der/des Geschäftsführer/s
    • Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter für Sie den Antrag stellt. Der Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten ist zusätzlich zum Ausweis des Vollmachtgebers vorzulegen.
    • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (ggf. in Verbindung mit Datenbestätigung des Herstellers) oder
      nur die Datenbestätigung des Herstellers, wenn der Hersteller noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt hat* oder
      EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC)*
      *In diesen Fällen ist die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug durch Vorlage des Kaufvertrages oder der Rechnung im Original mit dem Zusatz "Neufahrzeug" nachzuweisen.
    • SEPA-Lastschriftmandat mit Angabe der Bankverbindung (IBAN und BIC) bei steuerpflichtigen Fahrzeugen notwendig

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Online-Beantragung:

    • Beantragen Sie die Feinstaubplakette online.
    • Geben Sie alle abgefragten Daten ein und laden Sie die benötigten Unterlagen hoch.
    • Wählen Sie eine Bezahlungsart aus und bezahlen Sie.
    • Nach wenigen Tagen bekommen Sie die Feinstaubplakette zugeschickt.

     

    Beantragung vor Ort:

    • Suchen Sie die Kfz-Zulassungsbehörde / das Dienstleistungszentrum für Bürger- und Straßenverkehrsangelegenheiten Ihrer Stadt / Ihres Kreises auf.
    • (Beachten Sie, das ggf. ein Termin vereinbart werden muss.)
    • Bringen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit.
    • Ihre Daten werden aufgenommen.
    • Sie bezahlen und erhalten die Plakette direkt.

     

    In einigen kreisfreien Städten / Kreisen ist es möglich, die Feinstaubplakette per Post formlos zu beantragen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde / Ihrem zuständigen Dienstleistungszentrum für Bürger- und Straßenverkehrsangelegenheiten.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Online-Beantragung: Wenige Tage nach Zahlungseingang Beantragung vor Ort: sofort

    Kosten

    Je nach Behörde unterschiedlich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Plaketten erhalten Sie

    • in den Kfz-Zulassungsbehörden / im Dienstleistungszentrum für Bürger- und Straßenverkehrsangelegenheiten.
    • bei allen anerkannten Abgasuntersuchungsbetrieben und Prüforganisationen (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ).

    Ohne ausreichende Feinstaubplakette ist die Einfahrt in eine Umweltzone nicht gestattet. Es ist ein Bußgeldregelsatz von 80,00 Euro festgelegt (Stand: 16.10.2020).

    Weitere Informationen

    http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/luftreinhaltung/umweltzonen-umweltplakette/ http://gis.uba.de/website/umweltzonen/index.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de