Baulast
Hinweise für Meerbusch
Beschreibung
Hinweise für Meerbusch
Das Gesetz definiert die Baulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus dem Gesetz ergibt. Die Baulast bewirkt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern sie räumt rechtliche Hindernisse aus, die einem Bauvorhaben im Wege stehen. Baulasten sind unwiderruflich und gelten auch für Rechtsnachfolger.
Gesetzliche Grundlage: § 83 Baulast und Baulastenverzeichnis Landesbauordnung NRW (BauO NRW).
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Die Auskunft erfolgt grundsätzlich schriftlich.
Der Anfrage ist neben den Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück) und der Lagebezeichnung (Straße, Hausnummer) eine Eigentümervollmacht beizufügen.
Beispiele für die häufigsten Anwendungsfälle
- Abstandflächen-Baulast
- Vereinigungsbaulast
- Erschließungsbaulast
- Stellplatz- / Garagenanbindung
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen