Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Herford
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.
Zuständige Behörde für den Wiedergestattungsantrag
Der Wiedergestattungsantrag ist für neue Gewerbe im Einzugsbereich der Städte
- Bünde
- Enger
- Löhne
- Spenge
- Vlotho
und der Gemeinden
- Kirchlengern
- Rödinghausen
- Hiddenhausen
über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (siehe Onlinedienstleistungen) bei der Kreisordnungsbehörde zu stellen.
Für die Wiedergestattung eines Gewerbes im Einzugsbereich der Stadt Herford hat der Antrag bei dem örtlichen Ordnungsamt der Stadt Herford zu erfolgen. Die Antragstellung für die Stadt Herford erfolgt über das Portal der Stadt Herford.
Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung?
Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Herford
Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Wiedergestattung des Gewerbes werden folgende Unterlagen von Ihnen benötigt:
- Kopie eines gültiges Ausweisdokumentes,
- Nachweis, wodurch Sie nach der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
- eine aktuelle Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt (steuerlliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Bitte beachten Sie, dass im Antrag der Nachweis und die aktuelle Bescheinigung nicht als Pflichtfeld angegeben ist. Wenn Sie diese nicht mit in dem Antrag hochladen, könnte das zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führen.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.
Voraussetzungen
Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.
Fristen
Kosten
Hinweise für Herford
Gemäß Tarifstelle 10.1.1.11.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 200 bis 1.000 EUR zur Entscheidung über die Wiedergestattung nach § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (§ 35 Abs. 6 GewO).
Hinweis: Bei Ablehnung der Wiedergestattung wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Gebühr erhoben.
Weitere Informationen
Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.
Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022