Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen
Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Steuern und Beiträge, die der Gewerbetreibende u.a. an die Sozialversicherungsträger, an das Finanzamt und an die Industrie- und Handelskammer sowie an die Handwerkskammer entrichten muss, sind Mittel, die zum Wohle der Allgemeinheit benötigt werden.
Bei Nichtentrichtung dieser Abgaben werden der öffentlichen Hand Gelder entzogen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Im Übrigen kommt es zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Betrieben, die ihre Abgaben pünktlich entrichten.
Bei ständig auftretenden oder anwachsenden Zahlungsrückständen, aber auch bei gerichtlichen Verurteilungen, kann die Ordnungsbehörde gegen den Gewerbetreibenden wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit eine Gewerbeuntersagung aussprechen, die zwangsweise mit einer Betriebsschließung durchgesetzt werden kann. Dies kann so weit führen, dass für die Zukunft jede selbstständige Gewerbeausübung als Einzelfirma oder als Geschäftsführer einer GmbH untersagt wird. Es wird daher dringend empfohlen, sich bei auftretenden wirtschaftlichen Problemen rechtzeitig um Unterstützung zu bemühen.
Folgende Stellen beraten und unterstützen bei Problemen und ggf. bei der Entwicklung eines sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes:
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Obernstr. 48
33602 Bielefeld
Telefon: (0521) 5608-0
e-mail: hwk@handwerk-owl.de
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brandström-Str. 1-3
33602 Bielefeld
Telefon: (0521) 554-0
e-mail: info@bielefeld.ihk.de
pro Wirtschaft GT GmbH
Herzebrocker Straße 140
33334 Gütersloh
Tel.: (05241) 85-1089
e-mail: info@pro-Wirtschaft-gt.de
Wenn das Gewerbe untersagt wird, gilt diese Untersagung auf Dauer, bzw. bis die Ausübung eines Gewerbes wieder gestattet wird.
Ob die Ausübung eines Gewerbes wieder gestattet werden kann, wird nur auf Antrag des Betroffenen geprüft. Hierbei wird geprüft, ob die Gründe, die zur Unzuverlässigkeit und in deren Folge zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt haben, noch bestehen. Es wird weiterhin geprüft, ob der Betroffene zukünftig die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe wieder zuverlässig auszuüben.
Ist das Gewerbe zum Beispiel wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit und aufgrund von Steuerschulden untersagt worden, prüft die Behörde, ob die Schulden, die zur Untersagung geführt haben, mittlerweile getilgt wurden und ob eventuell vorhandene Eidesstattliche Versicherungen zwischenzeitlich gelöscht wurden.
Der Antrag ist frühestens ein Jahr nach Durchführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens zulässig (§ 35 Absatz 6 Gewerbeordnung).
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Ansprechpartner
6.1.1: Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05241 85-0
Fax: 05241 85-2233
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
Für die Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung ist ein schriftlicher Antrag (formlos) erforderlich.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.
Voraussetzungen
Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.
Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Gütersloh