Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach Gewerbeuntersagung
Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Wuppertal
Die selbstständige Ausübung des untersagten Gewerbes ist nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) auf schriftlichen Antrag wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr vorliegt. Dass heißt, die Unzuverlässigkeitstatbestände, die zur Gewerbeuntersagung geführt haben müssen ausgeräumt sein und es dürfen auch keine neuen hinzu gekommen sein.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wuppertal
- formloser schriftlicher Antrag
- Nachweise über die Erledigung der in Rede stehenden Unzuverlässigkeitstatbestände:
unter anderem steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, Auszug aus Schuldner- und Insolvenzkartei des zuständigen Amtsgerichtes,
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.
Voraussetzungen
Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.
Fristen
Kosten
Hinweise für Wuppertal
Die Verwaltungsgebühr für den Antrag auf Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung beträgt 500,00 EUR und ist bei der Antragsabgabe zu entrichten.
Weitere Informationen
Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.
Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Wuppertal