Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Ausländern ausstellen lassen
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt grundsätzlich nur für Angehörige von Staaten, die der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören. Es kann aber auch für Ausländer gelten, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, so genannte Drittstaatsangehörige, wenn sie Familienangehörige eines EU- oder EWR-Staatsangehörigen sind. Diese Familienangehörigen aus "Drittstaaten" erhalten eine Aufenthaltskarte, wenn sie sich noch nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Die Aufenthaltskarte wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.
Voraussetzungen
- Sie sind im Kreis Gütersloh (mit Ausnahme der Stadt Gütersloh) mit Hauptwohnsitz angemeldet
- besitzen nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates
- sind aber mit einer oder einem EU- oder EWR-Staatsangehörigen verheiratet, leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder sind in aufsteigender oder in absteigender Linie mit diesem verwandt (zum Beispiel Elternteil, Kind, Enkelkind)
- haben gegenüber der Ausländerbehörde die erforderlichen Angaben gemacht. Die Angaben werden i.d.R. im Rahmen Ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung aufgenommen.
EU- oder EWR-Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Antragstellung:
Familienangehörige von Unionsbürgern sollten die erforderlichen Angaben bereits bei der melderechtlichen Anmeldung im Rathaus der jeweiligen Stadt oder Gemeinde des Wohnortes machen.
Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. 8 Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
- Gültiger Pass
- Bereits vorhandene aufenthaltsrechtliche Bescheinigungen oder Erlaubnisse
- Eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel eine Geburts-, Heiratsurkunde)
- Aktuelles Lichtbild ("Biometriefoto")
- Belege über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherstellung des Lebensunterhalts
Rechtsgrundlagen
Freizügigkeitsgesetz
Voraussetzungen
Wenn Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz sind, dann haben Sie selbst ein Recht auf Freizügigkeit.
- Eine Bescheinigung als Nachweis Ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger ist nicht erforderlich.
Ausgenommen sind Familienangehörige von Schweizern, die auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis CH als Nachweis des Aufenthaltsrechtes erhalten. - Wenn Sie Bürgerin/Bürger eines sogenannter Drittstaates sind, dann steht Ihnen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.
Rechtsgrundlage(n)
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Verfahrensablauf
Nach Prüfung und Bewilligung wird die Aufenthaltskarte als elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ausgegeben.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nach 5 Jahren nicht mehr vorliegen, kann die Karte entzogen werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Gütersloh