Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
Beschreibung
Hinweise für Krefeld
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sind grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt und können sich frei und ohne Aufenthaltsgenehmigung in der EU bewegen.
Auch bei ihren Familienangehörigen ist das eigentlich nicht anders. Wenn die Familienangehörigen allerdings Drittstaatsangehörige sind - also aus einem Land außerhalb der EU kommen - müssen sie sich eine "Aufenthaltskarte" ausstellen lassen. Diese wird bei der Abteilung Migration beantragt und muss innerhalb von sechs Monaten ausgestellt werden, über die Einreichnung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie eine Bescheinigung.
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Ansprechpartner
Migration
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-2333
E-Mail: auslaenderamt@krefeld.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Krefeld
Voraussetzungen
Wenn Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz sind, dann haben Sie selbst ein Recht auf Freizügigkeit.
- Eine Bescheinigung als Nachweis Ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger ist nicht erforderlich.
Ausgenommen sind Familienangehörige von Schweizern, die auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis CH als Nachweis des Aufenthaltsrechtes erhalten. - Wenn Sie Bürgerin/Bürger eines sogenannter Drittstaates sind, dann steht Ihnen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.
Rechtsgrundlage(n)
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Verfahrensablauf
Hinweise für Krefeld
Der Antrag kann online gestellt werden.
Fristen
Hinweise für Krefeld
6 Monate nach Einreise
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Krefeld
- 12 Wochen
Kosten
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- Gebühr: 22,80€ bis 37,00€
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nach 5 Jahren nicht mehr vorliegen, kann die Karte entzogen werden.
Weitere Informationen
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Links:
Downloads:
- Broschüre Ausbildung und Studium in Deutschland sowie das deutsche Bildungssystem
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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