Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung
Hinweise für Herford
Beschreibung
Hinweise für Herford
Worum geht es bei der Dienstleistung?
Das Ziel des UVG ist, die schwierige Lage alleinerziehender Eltern mit alleiniger Verantwortung für das Kind durch finanzielle Hilfen zu mildern.
Unterhaltsvorschussleistungen können beantragt werden für Kinder ab der Geburt bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres.
Zuständigkeiten
Das Kreisjugendamt Herford ist für folgende Wohnorte zuständig:
- Enger
- Hiddenhausen
- Kirchlengern
- Rödinghausen
- Spenge
- Vlotho
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2024:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230,00 Euro monatlich
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro monatlich
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro monatlich.
Nach der Anrechnung von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Einkommen des Kindes kann sich der jeweilige Unterhaltsvorschussbetrag auch verringern.
Hinweis: Anträge die nicht digital signiert wurden sind handschriftlich zu unterschreiben. Handschriftlich unterschriebene Anträge gelten erst mit dem Eingang der Unterschriftenseite als gestellt.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der Vaterschaftsanerkennung (sofern der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist)
- Gültiges Ausweisdokument (Kopie der Vorder- und Rückseite) des antragstellenden Elternteils
zusätzlich bei Kindern ab dem 12. Geburtstag:
- Kopie des vollständigen, aktuellen Bewilligungsbescheides des Jobcenters (sofern der antragstellende Elternteil oder das Kind Leistungen nach dem SGB II "Bürgergeld" erhält),
- oder bei eigenem Einkommen, die letzten drei Gehaltsabrechnungen in Kopie
zusätzlich bei Kindern ab dem 15. Geburtstag:
- Schulbescheinigung (sofern das Kind eine Schule besucht)
- Kopie des Ausbildungsvertrages (sofern das Kind eine Berufsausbildung macht)
- Einkommensnachweise (sofern das Kind Einkommen hat, aber keine allgemeinbildende Schule mehr besucht)
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Anspruchsvoraussetzungen können § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) entnommen werden.
Für Kinder unter 12 Jahren:
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebend
- das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig Zahlungen des anderen Elternteils bzw., wenn dieser verstorben ist, entsprechende Waisenbezüge in nicht ausreichender Höhe
Zusätzlich für Kinder ab 12 Jahren:
- das Kind erhält keine SGB II-Leistungen,
- oder das Kind benötigt zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr,
- oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug erzielt ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Vollständigkeit geprüft und ggf. Angaben und Unterlagen nachgefordert. Der zahlungspflichtige Elternteil wird über die Antragstellung informiert und erhält die Möglichkeit sich zu der Angelegenheit zu äußern (ca. 2 Wochen Frist). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Zahlung an den alleinerziehenden Elternteil aufgenommen. Die Auszahlung erfolgt immer zum letzten Tag des Vormonats. Der zahlungspflichtige Elternteil ist verpflichtet die ausgezahlten Leistungen nach dem UVG im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu erstatten.
Fristen
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Eine rückwirkende Bewilligung des Antrages auf Leistungen nach dem UVG ist nur ab dem 01. des Monats möglich, in dem der Antrag eingegangen ist.
Abweichungen von dieser Regelung sind möglich, wenn der zahlungspflichtige Elternteil nachweislich in Verzug gesetzt wurde.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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