Wohngeld beantragen
Beschreibung
Hinweise für Steinheim
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss (wenn Sie Mieter einer Wohnung oder eines Hauses sind) oder als Lastenzuschuss (wenn Sie Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung sind).
Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Steinheim
Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind ggfs. folgende Unterlagen notwendig:
- Wohngeldantrag (Vordruck)
- Meldebestätigung
- Aufenthaltserlaubnis
- Bescheinigung des bisherigen Hauptwohnsitzes, ob und ggfs. wie lange dort Wohngeld gezahlt wurde
- Nachweis über die Höhe der Mieteinnahmen
- Nachweis über die Größe des Hauses oder der Wohnung (Wohnflächenberechnung)
- Aufteilung der Wohnfläche und der gewerblich genutzten Fläche
- Schwerbehindertenausweis
- Sterbeurkunde
- Schulbescheinigung
- Studienbescheinigung
- Nachweis, ob dem Grunde nach Anspruch auf BaföG besteht
- Bescheinigung des Arbeitsamtes über die bestehende Meldung als Arbeitsuchender
- BaföG-Bescheid
- UVG-Bescheid
- Bescheid über den Leistungsbezug beim Arbeitsamt mit Zahlungsbeleg
- schriftliche Erklärung, wie der Lebensunterhalt bestritten wird
- Elterngeldbescheid
- Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe des Mutterschaftsgeldes
- Bestätigung des Arbeitgebers über die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
- Nachweis über das Bruttoeinkommen (auch geringfügig Beschäftigte ohne Lohnsteuerkarte)
- Nachweis über die Höhe der anerkannten Werbungskosten
- Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres bzw. Einkommenssteuererklärung
- Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung
- Nachweis über die Höhe der Zinseinkünfte (z.B. Sparbücher)
- Rentenbescheide (einschließlich Werks- und Zusatzrenten)
- Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Abfindung des Arbeitgebers gezahlt wurde
- Nachweis über eingehenden Unterhalt (z.B. Verpflichtungserklärungen, Gerichtsbeschluss, Vereinbarungen einschl. Quittungen)
- Nachweis des Darlehnsgebers über die Höhe des Darlehns, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen wird
- Nachweis über gezahlten Unterhalt
- Nachweis über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung bzw. entsprechender laufender Beiträge zur Kranken-, Lebens- und Rentenversicherung (z.B. Versicherungsverträge und Beitragsquittungen)
Nur bei einem Antrag auf Mietzuschuss:
- Mietbescheinigung (Vordruck)
- Mietänderungsschreiben des Vermieters
- Nachweis der Mietzahlungen (z.B. Kontoauszug oder Mietbuch)
- Mietvertrag
Nur bei einem Antrag auf Lastenzuschuss:
- Antrag auf Lastenzuschuss (Vordrucke)
- Fremdmittelbescheinigung (Vordruck)
- Bescheid über Eigenheimzulage
- Nachweis über zu zahlende Grundsteuer und Verwaltungskosten an Dritte
- Bescheid über die Höhe des Aufwendungsdarlehens
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum
- Steuern vom Einkommen
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet werden. Werden alle 3 aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.
Einkommen der Haushaltsmitglieder
Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.
Zum Beispiel:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.
Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.
Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Fristen
Kosten
Hinweise für Steinheim
gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig überprüfen.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020
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