Wohngeld beantragen
Beschreibung
Hinweise für Nordkirchen
Wer kann Wohngeld erhalten?
Einen Mietzuschuss können
- Mieter oder Untermieter von Wohnraum
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
- Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes beantragen (Selbstzahler)
Einen Lastenzuschuss können
- Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum- beantragen
Sind mehrere Personen Mieter oder Eigentümer des genutzten Wohnraums und sind sie zugleich auch Haushaltsmitglieder, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmt die Haushaltsgemeinschaft die wohngeldberechtigte Person.
Wer erhält kein Wohngeld?
Wohngeld wird u. a. versagt,
- für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
- wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B für Hotel oder Schlafplätze);
- wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.
Darüber hinaus sind die Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
- Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. SGB XII
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilde zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder - u. Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören)
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Ausnahme:
Wenn eine Person nicht zur Bedarfsgemeinschaft der oben genannten Leistungen zählt, besteht für diese Person weiterhin ein Wohngeldanspruch. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von:
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
- der Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder
Vergrößert sich zum Beispiel der Haushalt durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder zusammen. Es wird in einem im Wohngeldgesetz näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen.
Auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie weitere Informationen zum Wohngeld und Wohngeldantrag sowie einen Wohngeldproberechner für Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsbescheinigung mit Meldebestätigung
- Mietvertrag oder die Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie der Eigentümer sind
- aktuelle Mietquittung (Kontoauszug oder Zahlungsbeleg)
- letzte Mietänderung
- Kaltwasserabrechnung
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum
- Steuern vom Einkommen
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet werden. Werden alle 3 aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.
Einkommen der Haushaltsmitglieder
Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.
Zum Beispiel:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Nordkirchen
- Wohngeldgesetz (WoGG)
Verfahrensablauf
Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.
Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.
Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig überprüfen.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020
Stichwörter
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