Wohngeld beantragen
Beschreibung
Hinweise für Königswinter
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Als Eigentümer von selbst genutzten Wohnraum ist ein Antrag auf Lastenzuschuss, als Mieter von Wohnraum ein Antrag auf Mietzuschuss zu stellen.
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen (brutto) aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, wobei dieses dann der monatlichen Miete bzw. Belastung gegenübergestellt wird.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Transferleistungsempfänger (z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld II, Bürgergeld, Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Leistungen der Ausbildungsförderung BAföG/BAB).
Ein Hinweisblatt zum Wohngeldantrag finden Sie hier.
Wohngeldreform 2023 - Was ändert sich in 2023?
Ab 01.01.2023 tritt das neue Wohngeldgesetz "Wohngeld-Plus-Gesetz" in Kraft. Aufgrund des umgestalteten Gesetzes sollen deutlich mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Dadurch wird sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern. Daneben bedeutet dies aber auch eine Erhöhung des Wohngeldes für die bisher Berechtigten.
Wohngeldempfängerinnen und - empfänger erhalten zudem als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss (Heizkostenzuschuss II), wenn Sie im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben. Die Einmalzahlung wird voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch ausgezahlt.
Wohngeldberechtigte mit schulpflichtigen Kindern haben ggf. darüber hinaus einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Bildung und Teilhabe.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Königswinter
- Ausgefüllter Antrag auf Wohngeld
- Scan oder Foto des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokumentes des Antragsstellers
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigungen, Rentenbescheid etc.)
- Mietvertrag und Nachweis der Überweisung der Miete
- Verdienstbescheinigung
- Kontoauszüge
- Studienbescheinigung
Habe ich Anspruch auf Wohngeld?
Sollten Sie über ein geringes Einkommen verfügen und wissen wollen, ob Ihnen Wohngeld zusteht, so können Sie gerne vorab den Wohngeldrechner des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW nutzen und eine Testberechnung https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW durchführen. Nutzen Sie die Schritt für Schritt Anleitung (PDF-Datei).
Anschließend nutzen Sie die Möglichkeit den Antrag auf Wohngeld bzw. den Antrag auf Lastenzuschuss online oder per E-Mail zu übersenden (wohngeldstelle@koenigswinter.de). Alternativ können Sie den Antrag ausdrucken und mit den benötigten Nachweisen direkt der Wohngeldstelle zusenden. Die Antragsformulare finden Sie im Formularserver der Stadt Königswinter unter "Wohngeld".
Anhand der Checkliste können Sie entnehmen, welche weiteren Nachweise von Ihnen benötigt werden. Bitte fügen Sie alle Nachweise in Kopie bei.
Checkliste Nachweise zum Wohngeldantrag
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum
- Steuern vom Einkommen
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet werden. Werden alle 3 aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.
Einkommen der Haushaltsmitglieder
Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.
Zum Beispiel:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.
Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.
Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Fristen
Kosten
Hinweise für Königswinter
Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig überprüfen.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020
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