Wohngeld beantragen
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für den Wohnraum. Wohngeld gilt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Empfänger sogenannter Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, Asylbewerberleistungen) können kein Wohngeld erhalten, da in diesen Leistungen bereits die angemessenen Kosten für die Wohnung berücksichtigt werden.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich mit dem Wohngeldrechner des Landes NRW ausrechnen lassen sowie optional auch beantragen.
Für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung bitte im Dowload-Bereich das Formular "Lastenzuschuss" nutzen. alternativ kann der Lastenzuschuss auch durch Aufruf des Wohngeldrechners beantragt werden.
Der Antrag mit den erforderlichen Unterlangen kann ebenfalls beim zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamts der Stadtverwaltung Heinsberg gestellt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsbescheinigung mit Meldebestätigung
- Mietvertrag oder die Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie der Eigentümer sind
- aktuelle Mietquittung (Kontoauszug oder Zahlungsbeleg)
- letzte Mietänderung
- Kaltwasserabrechnung
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum
- Steuern vom Einkommen
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet werden. Werden alle 3 aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.
Einkommen der Haushaltsmitglieder
Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.
Zum Beispiel:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Heinsberg
Wohngeldgesetz (WoGG)
Verfahrensablauf
Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.
Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.
Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Heinsberg
Zuständigkeiten:
- Frau von der Ruhren (Buchstaben: A - C)
- Frau Pereira (Buchstaben: D - E)
- Frau Coenen (Buchstaben: F - H, J, Q, R)
- Frau Beutler (Buchstaben I, K - P, U, X - Z)
- Frau Jansen (Buchstaben: S, T, V, W)
Weitere Informationen
Hinweise für Heinsberg
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020
Stichwörter
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