vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erstmalig

    Wohngeld beantragen

    Hier erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben und wie Sie es beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    An Personen mit geringerem Einkommen kann ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten (Wohngeld) gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Wohngeld an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) zu zahlen.

    Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (Jahreseinkommen), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung).

    Nach Vorlage aller Unterlagen wird die Leistung ermittelt. Die Leistungshöhe wird per Bescheid mitgeteilt. Zum 01. Januar 2023 traten zuletzt wesentliche Leistungsverbesserungen in Kraft.

    Beantragung, Verfahren

    Sie können, nach telefonischer Terminvereinbarung, einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld beim Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen stellen. Dort werden Ihnen auch die notwendigen Formulare ausgehändigt.
    Die Verwaltung bittet um Verständnis, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache persönlich erreichbar sind. Die aktuelle Situation lässt eine andere Regelung derzeit nicht zu.

    Es besteht zusätzlich die Möglichkeit den Antrag online unter folgendem Link zu stellen: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW.

    Hinweis

    Es ist gegebenenfalls erforderlich die benötigten Unterlagen (Mietbescheinigung, Verdienstbescheinigung, Erklärung über Unterhaltsleistungen usw.) in einem persönlichen Gespräch zu hinterfragen, da je nach Fall unterschiedliche Nachweise erbracht werden müssen.

    Zuständigkeiten

    Die Zuständigkeiten sind anhand Ihres Familiennamens wie folgt zugewiesen:

    Familienname - Buchstabe A bis D: Frau Oehler
    Familienname - Buchstabe E bis Kl: Frau Spiertz
    Familienname - Buchstabe Km bis M: Frau Jansen
    Familienname - Buchstabe N bis S: Frau Esser
    Familienname - Buchstabe T bis Z: Frau Brammertz

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d2336061ca2f31b9341804c777c71ab8

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Burg 3

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsbescheinigung mit Meldebestätigung
    • Mietvertrag oder die Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie der Eigentümer sind
    • aktuelle Mietquittung (Kontoauszug oder Zahlungsbeleg)
    • letzte Mietänderung
    • Kaltwasserabrechnung
    • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Gesamteinkommen

    Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum

    • Steuern vom Einkommen
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    geleistet werden. Werden alle 3 aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum

    Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.

    Einkommen der Haushaltsmitglieder

    Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.

    Zum Beispiel:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.

    Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.

    Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    Fristen

    Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen. Das Wohngeld oder eine Erhöhung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig überprüfen.

    Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Baesweiler

    Wohngeldreform 2023

    Zum 01.01.2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten. Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes können mehr Menschen in Deutschland Wohngeld erhalten. Die Höhe des Wohngeldes wurde deutlich angehoben, zudem enthält das Wohngeld eine dauerhafte Heizkosten- sowie eine Klimakomponente.

    Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ab 01.01.2023 Bürgergeld) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

    Leben Kinder unter 25 Jahren in einem Wohngeldhaushalt, können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Die Leistungen umfassen z. B. Kosten für den persönlichen Schulbedarf oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Personen, in deren Haushalt ein Kind unter 25 Jahren lebt, können zudem einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

    Neuanträge auf Wohngeld können bei der Wohngeldstelle der Stadt Baesweiler gestellt werden.

    Über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de kann die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden. Sie können den Antrag auch wie gewohnt über www.serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WohngeldGO stellen. Darüber hinaus können Wohngeldanträge auch weiterhin als Papieranträge, die bei der Wohngeldstelle Baesweiler telefonisch angefordert werden können, gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Baesweiler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de