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    Wohngeld Bewilligung erstmalig

    Hier erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben und wie Sie es beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Wohngeld ist eine staatlich finanzielle Hilfe, die als Zuschuss gezahlt wird. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch muss vorab durch die Wohngeldstelle unter Mitwirkung des Antragstellers geprüft werden.

    Gerne informieren wir Sie telefonisch oder per E-Mail:

    Es besteht die Möglichkeit, einen Erst- oder Weiterleistungsantrag auf Wohngeld bzw. Lastenzuschuss digital oder schriftlich zu stellen. Schriftliche Anträge können Sie wie folgt einreichen:

    • Per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten - Herzogenring 34, 46483 Wesel
    • Als Fax an die 02 81 / 20 34 96 51
    • Als Anhang einer E-Mail 

    Am Seitenende finden Sie einen Wohngeldrechner und die Möglichkeit, einen Wohngeldantrag online zu stellen. Zur Antragstellung werden Angaben zum Einkommen und zur Miete oder Belastung sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder benötigt. Wichtig ist die Angabe Ihrer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen der Mitarbeiterinnen. Wohngeld kann grundsätzlich frühestens vom Ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden und bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.

    Wohngeld gibt es
    • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder
    • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
    Wohngeld hängt ab von
    • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
    • der Höhe des Gesamteinkommens und
    • der Höhe der zuschussfähigen Miete Ihrer Wohnung bzw. Belastung Ihres Hauses.

    Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorrübergehend abwesend sind, zum Beispiel im Krankenhaus liegen. Das Gleiche gilt auch für Studenten und Auszubildende, die zwar nicht zu Hause wohnen, deren Familienhaushalt aber weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung bleibt.

    Nicht antragsberechtigt sind
    • Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach Paragraph 59 des Dritten Sozialgesetzbuch durchführen z.B. Studenten und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen,
    • vorübergehend abwesende Haushaltsangehörige für den von ihnen auswärts genutzten Wohnraum und
    • grundsätzlich Personen die Transferleistungen erhalten.
    Kann sich laufendes Wohngeld erhöhen ?

    Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Eine Erhöhung ist jedoch ausnahmsweise auf Antrag möglich, wenn

    • sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z.B. bei Geburt eines Kindes),
    • die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 10 Prozent gestiegen sind oder
    • sich das Familieneinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat

    und diese Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Kann sich laufendes Wohngeld verringern oder wegfallen ?

    Der Wohngeldbescheid wird vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufgehoben, wenn

    • die Wohngeldempfänger und alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder die Wohnung nicht mehr nutzen,
    • das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Wohnkosten verwendet wird oder
    • wenn ein oder mehrere Familienmitglieder Transferleistungen beantragen.

    Außerdem wird das Wohngeld neu berechnet und kann sich deshalb verringern oder wegfallen, wenn

    • sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert oder
    • sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht.

    Wohngeldempfänger sind verpflichtet, alle vorstehend genannten Änderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen!

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_6a8c8606353c7b094d845069bf899dd6

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung Wohngeld, Wohnberechtigungsscheine

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachbearbeitung Wohngeld, Wohnberechtigungsscheine

    Version

    Technisch geändert am 09.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohngeld - Personen

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sachbearbeitung Wohngeld, Wohnberechtigungsscheine

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2023

    Sprachversion

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    Sachbearbeitung Wohngeld, Wohnberechtigungsscheine

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsbescheinigung mit Meldebestätigung
    • Mietvertrag oder die Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie der Eigentümer sind
    • aktuelle Mietquittung (Kontoauszug oder Zahlungsbeleg)
    • letzte Mietänderung
    • Kaltwasserabrechnung
    • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Gesamteinkommen

    Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum

    • Steuern vom Einkommen
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    geleistet werden. Werden alle 3 aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum

    Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.

    Einkommen der Haushaltsmitglieder

    Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.

    Zum Beispiel:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.

    Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.

    Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    Fristen

    Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen. Das Wohngeld oder eine Erhöhung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig überprüfen.

    Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    • Datenschutzhinweise Wohngeld

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de