Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung bei nachhaltiger Integration
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Das Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht ist seit dem 31.12.2022 in Kraft.
Geduldeten Personen, die über eine lange Aufenthaltszeit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden haben, soll eine aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnet und eine Chance eingeräumt werden, die notwendigen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG für 18 Monate erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erfüllen?
Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erfüllt sein:
- Sie müssen sich zum Stichtag 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben,
- Sie müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik bekennen,
- Sie dürfen grundsätzlich nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein,
- Sie dürfen nicht wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht und somit eine Abschiebung verhindert haben.
Welche Möglichkeiten erhalte ich während des 18-monatigen Chancenaufenthalts?
Sie erhalten während der 18 Monate die Möglichkeit, die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach
§ 25a AufenthG - Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen oder
§ 25b AufenthG - Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die eigenständige überwiegende Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Nachweis der Identität.
Ein Merkblatt mit den zu erfüllenden Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG finden Sie hier.
Wie stelle ich einen Antrag?
Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG können Sie postalisch oder online stellen. Den Online-Antrag finden Sie hier. Ein persönlicher Besuch ist zunächst nicht erforderlich.
Wichtiger Hinweis
Der Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG muss innerhalb der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, d.h. während der 18 Monate, gestellt werden.
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Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25b Abs.1 AufenthG
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen