Gartenabfall EntsorgungOnline erledigen

    Vorgesehen zum Löschen - Gartenabfall Entsorgung

    Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Gartenabfällen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

    Beschreibung

    Hinweise für Eschweiler

    Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus privaten Haushalten und aus Kleingärten besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Diese Abfälle sind, sofern sie nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden können, der öffentlichen Abfallentsorgung über die Biotonne zuzuführen.

    Hiervon ist im Bereich der Stadt Eschweiler folgende Ausnahme zugelassen:

    Heckenschnitt und Schlagabraum in größeren Mengen dürfen außerhalb eng bebauter Ortsteile unter Beachtung entsprechender Auflagen zu bestimmten Zeiten verbrannt werden, soweit eine Beeinträchtigung der Allgemeinheit, vor allem Nachbarn, nicht zu befürchten ist.

    Beantragung, Verfahren


    Der Antrag auf Genehmigung zum Verbrennen und Beseitigen von pflanzlichen Abfällen steht Ihnen als Download zur Verfügung. Zum Öffnen und Drucken des Antrags muß auf Ihrem Rechner das kostenlos erhältliche Programm Adobe Reader installiert sein.

    Die zu erteilende schriftliche Genehmigung enthält folgenden Auflagen:

    • Die Genehmigung gilt nur für den im Antrag benannten Heckenschnitt/Schlagabraum, der auf dem gesamten Grundstück angefallen ist

    • Der Heckenschnitt/Schlagabraum muss so trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt

    • Der Heckenschnitt/Schlagabraum muss zu derartig kleinen Haufen zusammengefasst sein, dass der Verbrennungsvorgang innerhalb von zwei Stunden abzuschließen ist und darf eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten

    • Als Mindestabstand sind einzuhalten:

      1. 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,

      2. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Gebäude und sonstiger baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,

      3. 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

      4. 10 m von befestigten Wirtschaftswegen

    • Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichem brennbaren Stoffen frei ist

    • Das Verbrennen von Heckenschnitt/Schlagabraum kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ganz oder teilweise untersagt werden, wenn es geeignet ist, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen

    • Der Verbrennungsvorgang ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtsperson darf die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Noch vorhandene Glut ist gegebenenfalls so zu übererden, dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken

    • Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte, Altreifen oder Verpackungsrückstände, dürfen weder zur Ingangsetzung und zur Unterhaltung des Feuers genutzt, noch während der Verbrennung ins Feuer gebracht werden

    • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen

    • Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Heckenschnitt Unterschlupf suchen

    • Die Verbrennung ist der Feuerwehr Eschweiler unmittelbar vor Beginn des Feuers telefonisch unter 02403/95170 anzuzeigen

    • Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Material in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr sofort gelöscht werden kann

    • Das Grundstück muss für Notfälle durch die Feuerwehr mit Einsatzfahrzeugen erreichbar sein

    Für die Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,00 EUR fällig. Sie wird per Gebührenbescheid erhoben und ist per Überweisung oder in bar zu zahlen.

    benötigte Unterlagen


    Schriftlicher Antrag zum Verbrennen von Heckenschnitt/Schlagabraum. Zum Öffnen und Drucken des Antrags muß auf Ihrem Rechner das kostenlos erhältliche Programm Adobe Reader installiert sein.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_348a6bc81e9d5342ba68cfc0bc151ab8

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 13.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Umweltbelange und Friedhofswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2022

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    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

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    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

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    Technisch geändert am 07.08.2023

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    Technisch geändert am 14.12.2021

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    erforderliche Unterlagen

    Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

    Formulare

    Hinweise für Eschweiler

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Voraussetzungen

    Hinweise für Eschweiler

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Eschweiler

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet oder dem amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Eschweiler

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Fristen

    Hinweise für Eschweiler

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Bearbeitungsdauer

    individuell

    Kosten

    Hinweise für Eschweiler

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Gartenabfällen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.
    Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie den Homepages gewerblicher Entsorger.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Eschweiler

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Landkreise und kreisfreien Städte sowie gewerblichen Entsorger.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 28.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de