Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen

    Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher

    Sie können sich einbürgern lassen, wenn Sie mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind oder in (eingetragener) Lebenspartnerschaft zusammenleben.

    Beschreibung

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben, genießen als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union und können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 03.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Großer Domhof 17

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell und werden für Ihren Fall durch uns geprüft.

    Voraussetzungen

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    Die Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt einen Antrag voraus. 

    Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    Des Weiteren muss Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein und Sie müssen

    • seit 5 Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
      (Verkürzungsmöglichkeiten:
      auf bis zu 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen und die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt )
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
    • sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben (ab einem Alter von 16 Jahren),
    • für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen (also ohne Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe)
    • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein (Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist).
    • Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
    • über ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) verfügen
    • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (ab einem Alter von 16 Jahren)
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind und
    • keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

    Von einigen Voraussetzung gelten Ausnahmen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.

    Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Rechtsgrundlage(n)

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    • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
    • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Verfahrensablauf

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    Den Antrag können Sie ab sofort online stellen. Für die Nutzung des Onlineantrags ist eine BundID mit Online-Ausweis (eID) erforderlich. Bitte legen Sie sich vor Antragsstellung ein Konto bei der BundID an. Weitere Informationen finden Sie hier: Informationen zur BundID

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

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    • 255,00 Euro 
    • 51,00 Euro pro miteingebürgerten, minderjährigen Kind (unter 16 Jahren)

    Die Gebühren ergeben sich aus den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

    Weitere Informationen

    https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de